Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

Ventralblatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben 
im 
Neichsamt des Innern. 
Zu — durch alle Postaustalten und Luchhandlungen. 
  
  
  
  
  
XIII. Dahrgang· Berlin, Freitag, den 25. Juni 1915. Nr. 27. 
#inal. * · . 2 llllqenmse Verwaltanstches Erläuterung zu 5. 
cn e erinärwesen Vrlnn Bestimmungen zur Ausführung des § 66 des Neichs- 
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trags zur Deutschen Arzneitaxe 1914 3. elgenecn Ausweisung von Auslandern aus de 5 
  
1. Medizinal= und Veterinärwesen. 
Bekanntmachung, 
betreffend das praktische Jahr der Mediziner. 
Der Bundesrat hat in der Sitzung vom 10. Juni 1915 beschlossen: 
Die den zuständigen Landeszentralbehörden durch die Bekanntmachung vom 
1. August 1914 (Zentralblatt für das Deutsche Reich S. 446) erteilte Ermächtigung, 
Kandidaten der Medizin, die nach Maßgabe der Prüfungsordnung vom 28. Mai 1901 
die ärztliche Prüfung bestanden haben, die Ableistung des praktischen Jahres zu erlassen, 
gelangt in Fortfall. 
Diese Ermächtigung bleibt jedoch aufrecht erhalten bezüglich derjenigen Kondidaten, 
die bereits zur ordentlichen ärztlichen Prüfung zugelassen sind und sie noch in der 
laufenden Prüfungsperiode bestehen. 
Der Beschluß tritt mit dem Tage der Bekanntmachung in Kraft. 
Berlin, den 18. Juni 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Fertretung 2 Delbrück. 
Zu der Deutschen Arzneitaxe 1914 wird im Laufe dieses Monats ein zweiter Nachtrag im Verlage 
der Weidmannschen Buchhandlung, Berlin SW 68, Zimmerstraße 94, erscheinen. Dieser ist im Buch- 
handel zum Ladenpreise von 30 Pf. für ein Exemplar zu beziehen.
	        
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