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Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
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Reichsamt des Innern.
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XIIII. Jahrgang. i Berlin, *! den 2. 2. Juli 1915. ü5 Nr. 28.
Ssbelte 1. Militärwesen: Ausnahmen von den Vor- Stempelzeichen nachträglich F#chleene une-
schristen des § 90 der Deutschen Wehrordnung sechungestellen für ausländisches Flei
Seite 181 3. Zoll= und Steuerwesen: Verunverungeln in dem Siann
2. Medizinal= und Beterinärwesen: Einlaß- und Unter- und den Beingunsenr der Zoll= und Steuerstellen 183
suchungsstellen für das in das Zolinland eingehend- 4. Polizeiwesen: Ausweisung von Ausländern aus den
heis2se Neichsgebietee.
1. Militärwesen.
Auf Ihren Bericht vom 15. Juni 1915 will Ich folgende Ausnahmen von den Vorschriften des
§5 90 der Deutschen Wehrordnung genehmigen:
Den Zöglingen der zur Ausstellung von Zeugnissen über die wissenschaftliche Be-
fähigung für den einjährig-freiwilligen Dienst berechtigten Volksschullehrerseminaren kann
von der Klassenstufe ab, für die nach den maßgebenden Aufnahmebedingungen in der
Regel die Vollendung des 17. Lebensjahrs gefordert wird, das Zeugnis über die wissen-
schaftliche Befähigung für den einjährigfreiwilligen Dienst ausnahmsweise vor Erlangung
eines zum Lehramt an Volksschulen befähigenden Zeugnisses erteilt werden, soweit diese
Schüler während des gegenwärtigen Krieges bereits in den Heeresdienst eingetreten sind
und beim Eintritt das 17. Lebensjahr vollendet hatten. In Zukunft kann während des
Krieges das Zeugnis über die wissenschaftliche Befähigung nur dann vorzeitig verliehen
werden, wenn Seminaristen vor Ablegung der Schlußprüfung gemäß § 97 der Wehrordnung
ausgehoben und eingestellt werden.
Schülern der Obertertia einer nach § 901 der Wehrordnung anerkannten höheren
Lehranstalt, denen zum Versetzungstermine Herbst 1914 das Zeugnis der Versetzung in die
Untersekunda bedingungslos zuerkannt worden ist, die aber wegen ihres bald darauf
erfolgten Eintritts in das Heer diese neue Klasse gar nicht oder nur ganz kurze Zeit
besuchen konnten, kann das Zeugnis über die wissenschuftliche Befähigung für den einjährig-
freiwilligen Dienst erteilt werden, wenn durch Urteil des Lehrerkollegiums bezeugt wird,
daß sie nach Ablauf eines Jahres die Reife für die Obersekunda erlangt haben würden.
Großes Hauptquartier, den 22. Juni 1915.
gez. Wilhelm J. R.
ggez. Delbrück.
An den Reichskanzler (Reichsamt des Innern).
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