Sachsen.
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Bezeichnung der Stellen.
Angabe
bei den für Militär-
awrterund In- aber
Anstellungsscheins
bee ausschließlich be-
stimmten Stellen, in
welchem Umfang sie
vorbehalten find.
Bezeichnun
der Sehörden zuctie Be-
werbunt
nelbe ist, bei der die
stellung gewünscht wird.
gen zu richten sind
en vie Wi*“½vu“
Bemerkungen.
Königreich Sachsen.
Inwieweit den Militäranwärtern, die das wissenschaftliche Zeugnis für den einjährig-freiwilli
m—*m—–.N von der Unteroffizierschule mit der Mindest-Gesamtzensur in den Leistungen „gul“
des Unterrichts der Kapitulanten bei der Königlich Sächsischen Armee ein genügendes
bringen, die für die Aufnahme in die Stellenanwärterliste erforderliche Ablegung einer Vorprüfung durch die
der 2. oder 8. Stufe
erlassen werde m bestimmt das zuständige Ministerium.
ie Militäranwärter sind von dem
weis ener? ge
Nachweis zu den betreffenden Prüfungen zuz
I. Bei samtlichen Verwaltnungen.
Mittlere Beamte.
Fanzleiheomte, denen lediglich die Besorgung
des Schre bbwerkes und der damit zu-
sammenhängenden Dienstverrichtungen ob-
liegt ) Kopisten, Schreiber usw.).
II.
Unterbeamte.
1. Ministerinn.
Diener.
2. Kabinettskanzlel.
Kanzleibote bhugleich Aufwärter im Mini-
sterium des Königlichen Hauses).
3. Oberverwaltungsgericht.
Diener.
4. Oberrechunngskammer.
Diener.
5. Hauptstaatsarchiv.
Diener,
Hausmeister.
III. Ministerinm des Innern.
1. Ministerium.
Unterbeamte.
Diener,)
Portier.
Gesamtministerium.
Schaglich der r—x bei
8- und
Amts-
den rrterun sowie
bei den Expeditionen des
Dreödner Journals, der
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des alademischen Rates:
Ministerium des Inn
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ivilbehörde
m in den verschiedenen Prüfungsordnungen für Beamte erforderlichen Nach-
wissen höheren Schulbildung besreitnad beim Vorhandensein der sonstigen Voraussetzungen auch ohne diesen
Werden in der
Regel aus etatsmäßig
angestelllen und des
wahrten Unterbeam-
nachgeordneter
Behörden entnom-
men.