Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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6. Zoll- und Steuerwesen. 
Bekanntmachung, 
Erlaß des Wehrbeitrags zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen betreffend. 
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 20. Mai d. J. beschlossen, die obersten Landes- 
finanzbehörden zu ermächtigen, in den Fällen, in denen Beitragspflichtige nach der maßgebenden 
landesrechtlichen Eink einen Wehrbeitrag vom Einkommen aus ererbtem, in 
der Hand des Erblassers beitragspflichtigem Vermögen zu entrichten hätten, auf Antrag gemäß § 4 
der Ausführungsbestimmungen zum Wehrbeitraggesetz in der Weise zu ermäßigen, daß von * 
steuerpflichtigen, gemäß § 31 Abs. 1 des Behrbestraggesetes festgestellten Einkommen ein Abzug von 
5 v. H. des ererbten Vermögens gemacht wird; der Abzug darf jedoch den jährlichen Zinsertrag des 
ererbten Vermögens nicht übersteigen. 
Berlin, den 27. Juli 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Dr. Hoffmann. 
Berlin, Carl Heymanns Berlag. Gedruckt bei Julius Sittenfeld, Hofbuchdruckor in Verlin.
	        
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