Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

— 358 — 
JPC) unter lfd. Nr. 73f: 
in Spalte 4 „Solingen, Hauptzollamt", 
in Spalte 5 „frisches Fleisch“, 
und zwar mit der Maßgabe, daß der Zeitpunkt der Eröffnung und der Schließung der Untersuchungs- 
stellen von der Landesregierung bestimmt wird. 
Berlin, den 19. August 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquieres. 
Bekanntmachung, 
betreffend die Stempelzeichen nachträglich zugelassener Untersuchungsstellen für aus- 
ländisches Fleisch. 
  
Auf Grund des § 26 Abs. 3 der Ausführungsbestimmungen D zum Schlachtvieh= und Fleisch- 
beschaugesetze vom 3. Juni 1900 wird im Anschluß an die Bekanntmachung, betreffend die Rennzeichnung 
des untersuchten ausländischen Fleisches, vom 10. Februar 1903 (Zentralblatt für das Deutsche Reich 
S. 46) bestimmt: 
Als Stempelzeichen (Nr. 4 der Bekanntmachung vom 10. Februar 1903) ist von den 
nachstehenden in Spalte 1 aufgeführten Untersuchungsstellen ausschließlich der in Spalte 2 
angegebene Name anzuwenden: 
  
  
  
Bezeichnung der Unteriuchungoitelle zeichen der Unteriuchungsitelle *-5 
1. 2. 
Halberstadt, Hauptzollamt Halberstadt (Halberst.) 
Barmen Bahnhof Rittershausen, Zollamt b 1 Barmen 
Solingen, Hauptzollamt Solingen (Soling.) 
  
Verlin, den 19. August 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: von Jonquiêcres. 
Berlin. Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Juliu## Sinnienfeld. Oo#ibuchdrucker. in Berlin.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.