Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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e) Von der gezogenen Hauptprobe sind 3 Teilproben zu bilden, die in trockene, reine, nicht 
poröse Gefäße von etwa ½ Liter Inhalt (am besten Blech= oder Glasgefäße) zu füllen 
sind. Die Gefäße sind dicht (nicht mit Papier) zu verschließen, mit Inhaltsangabe zu 
versehen und vom Probenehmer zu versiegeln. 
d) In das Formular für die Bescheinigung über den Vollzug der Probenahme ist die Be- 
zeichnung des Futtermittels, dessen Gewicht, die Zahl der Säcke sowie die nähere Be- 
zeichnung des Lagerraums einzutragen. 
Diese Bescheinigung ist sowohl vom Probenehmer als auch vom Eigentümer bzw. 
seinem Vertreter zu unterschreiben. Von den drei Proben ist eine an die landwirtschaft- 
liche Versuchsstation des Bezirkes einzusenden, die zweite an die Bezugsvereinigung der 
deutschen Landwirte, Berlin W 35, Potsdamer Straße 30, die dritte hat der Besitzer der 
Ware oder dessen Vertreter kühl und trocken aufzubewahren. Die der Bezugsvereinigung 
übersandte Probe ist auf Wunsch der höheren Verwaltungsbehörde einzusenden. 
2. Zoll= und Steuer wesen. 
Der Bundesrat hat in seiner heutigen Sitzung beschlossen, für das Berichtsjahr 1915/16 die ohne 
Steuerzuschlag herstellbaren Zündwarenmengen auf 50 v. H. der Vollkontingente festzusetzen. 
Berlin, den 26. August 1915. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Helfferich. 
3. Handels= und Gewerbewesen. 
Bekanntmachung 
über die Wiederholung der Anzeige der Bestände von Verbrauchszucker. 
Vom 26. August 1915. 
Auf Grund des § 1 Abs. 4 der Bekanntmachung über Verbrauchszucker vom 27. Mai 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 308) bestimme ich: 
Wer Verbrauchszucker mit Beginn des 1. September 1915 im Gewahrsam hat, ist verpflichtet, 
die vorhandenen Mengen getrennt nach Arten und Eigentümern unter Nennung der Eigentümer der 
Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. in Berlin anzuzeigen. Zu diesem Zwecke haben die Berechtigten, 
deren Zucker in fremdem Gewahrsam liegt, den Lagerhaltern nach dem 1. September 1915 unverzüg- 
lich die ihnen zustehenden Mengen anzuzeigen. Die Anzeigen an die Zentral-Einkaufs-Gesellschaft m. b. H. 
sind bis zum 10. September 1915 abzusenden. Anzeigen über Mengen, die sich mit Beginn des 
1. September 1915 auf dem Transport befinden, sind unverzüglich nach dem Empfange von dem 
Empfänger zu erstatten. 
Die Anzeigepflicht erstreckt sich nicht 
1. auf Mengen, die im Eigentume des Reichs, eines Bundesstaats oder Elsaß-Lothringens, 
insbesondere im Eigentume der Hceresverwaltungen oder der Marineverwaltung sowie 
im Eigentum eines Kommunalverbandes stehen, 
2. auf Mengen, die insgesamt weniger als 50 Doppelzentner betragen. 
Berlin, den 26. August 1915. 
  
Der Reichskanzler. 
Im Aufstrage: Kautz. 
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