Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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bis 76 und 
78 bis Xt. 
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den Sätven der erüten Lohnklausc bewilligt sind und daneben eine Anwartschaft auf 
Hinterbliebenenfürforge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umiang gewährleistet ist, wenn 
für sie die Befreiung beantragt ist. 
II. Die 12314, 1237, 1210, 1241 der Reichsveriicherungsordnung gelten mit Wirkung vom 
Juli 1911 ab für 
1. die als Gemeindediener im Diente der Synagogengemeinde in Schlüchtern Beschäftigten, 
wenn ihnen Anwartschaft auf Ruhegeld im Mindestbetrage der Invalidenrente nach den 
Säven der ersten Lohnklasse sowie auf Witenrente nach den Säten der gleichen Lohn- 
klasse und auf Waisenrente gewährleister int, 
Personen, denen auf Grund früherer Beischäftigung dieser Art bei der Snnagogengemeinde 
in Schlüchtern Ruhegeld. Wartegeld oder ähnliche Bezüge im Mindestberage der In- 
validenreme nach den Säten der ersten Lohnklasse bewilligt sind und daneben eine An- 
wartschaft auf Hinterbliebenenfürforge in dem zu Nr. 1 angegebenen Umfang ge- 
währleistet ist. 
VBerlin, den J. September 1915. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Caspar. 
  
3. Zoll= und Steuer wesen. 
Der Stationskomtrolleur, Königlich Würtrembergische Finanzamtmam Hornberger zu Münster i. W. 
ist am 11. Juni 1915 bei Miranmont gefallen. 
Bekanntmachung. 
Der Bundes rat hat in der Sitzung am 19. August 19155 beschlossen, die Bestimmungen im 
Teil III 4 der Anleitung für die Follabiertigung durch die nachstehenden Vestimmungen mit der Maß- 
gabe zu erseten, daß die neuen Bestimmungen am 1. Jannar loln in Rraft treien. 
4. Erzeugnisse der Forstwirtschaft, für welche neben der Verzollung nach dem Gewichte die 
Verzollung nach dem Festmeterinhalt zugelassen ist. 
( Insoweit nach dem golltarife die Verzollung von Erzeugnissen der Forstwirtschaft nach 
dem Gewichte 14) oder nach dem Festmeterinhalt ikm! erfolgen kann, steht dem Zollpflichtigen die 
Wahl des Verzollungsmaßstabs so lange frei, als die spezielle Beschau noch nicht begonnen 
hat. Eine spätere Anderung der getroffenen Wahl kann ausnahmsweise von der golldirekrivbehörde 
genehmigt werden. 
(2) Die Feüstellung des der Verzollung oder der weiteren Abfertigung zugrunde zu legenden 
Gewichts oder Festmeterinhalts darf durch probeweise Veschau erfolgen, wenn eine spezielle An- 
meldung (Deklaration) vorliegt und die bei der Verwiegung oder Vermessung der einzelnen Stücke 
oder Teile der Sendung etwa sich ergebenden Unterschiede gegenüber der speziellen Gewichts-- oder 
Maszanmeldung nicht mehr als 5 vom Oundert betragen. 
(: Als vollständige spezielle Anmeldung des Festmeterinhalts sind Angaben in anderen Maßen 
als denjenigen der deutschen Maß= und Gewichtsordnung nicht anzusehen. 
(1 Der zolluflichtige Festmererinhalt darf, soferm nicht im Einzelfalle nach dem Ermessen des 
Amtsvorstandes der gollstelle Bedenken dagegen bestehen, stan durch Ausmessung der einzelnen Stücke
	        
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