Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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II. Beschaffenheit der Ware. 
Die Preise gelten für Erzeugnisse, die auf den ersten Wurf gewonnen sind und regelmäßigen 
Ansprüchen an Reinheit, Farbe und Beschaffenheit genügen. Die Erzeugnisse müssen frei von Chlor 
und technisch säurefrei sein und dürfen bis 20 vom Hundert Feuchtigkeit enthalten. Jede Lieferung 
muß in sich gleichmäßig ausfallen. 
Bei Ablieferung von Ware von geringerer Beschaffenheit können die Geschäftsführer der 
Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. Preisabzüge festsetzen. Gegen ihre Entscheidung 
kann der Lieferant binnen einer Frist von drei Tagen die Entscheidung der Sachverständigenkommission 
der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. anrufen. Diese Entscheidung ist für die Par- 
teien bindend. 
Für Erzeugnisse von Kartoffelstärkemehl und trockner Kartoffelstärke, die ihrer Beschaffenheit 
nach als Abfall anzusehen sind und sich nicht zur Brotbereitung eignen, ermäßigt sich der Preis um 
mindestens zwei Mark für einhundert Kilogramm. Die Preise für feuchte Kartoffelstärke werden im 
Streitfall von dem Ausschuß der Trockenkartoffel-Verwertungs-Gesellschaft m. b. H. endgültig festgesetzt. 
III. Ablieferung. 
Die Ablieferung der trocknen Kartoffelstärke und des Kartoffelstärkemehls erfolgt regelmäßig 
nach Fertigstellung von je einhundert Doppelzentner nach Anweisung der Trockenkartoffel-Verwertungs- 
Gesellschaft m. b. H. Der Fabrikant ist verpflichtet, frei Waggon seiner nächsten Eisenbahnstation 
zu liefern. « 
Trockne Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl sind in einwandfreien, einhundert Rilogramm 
fassenden. Säcken zu liefern. Die Verladung erfolgt in geschlossenen oder in offenen, mit einer Decke 
versehenen Wagen. 
IV. Auskunftspflicht. 
Der Fabrikant ist verpflichtet, in regelmäßigen, von der Geschäftsführung der Trockenkartoffel- 
Verwertungs--Gesellschaft m. b. H. zu bestimmenden Zeitpunkten der Geschäftoführung Augaben darüber 
zu machen, welche Mengen an Kartoffelstärke und Kartoffelstärkemehl von ihm hergestellt und inwieweit 
sie abgeliefert oder auf Lager genommen sind. *• 
Der Fabrikant ist nicht verpflichtet, Auskunft über die innere Verwaltung und den technischen 
Betrieb zu geben. 
Berlin, den 26. Februar 1915. 
Der Stellvertreter des Reichskanzlers. 
Delbrück. 
Anordnungen 
zu der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 12. Februar 1915 (Reichs- 
Gesetzbl. S. 78) und zu der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker 
(Erstprodukte) vom 19. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 103). 
I. Nachprodukte und Melasse. 
Soweit gemäß § 2 Abs. 1, 3 und 4 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel vom 
12. Februar 1915 (Reichs-Gesetzbl. S. 78) Verträge zu berücksichtigen sind, hat der zur Lieferung 
Verpflichtete den erforderlichen Nachweis über den Inhalt der Verträge der Bezugsvereinigung der 
Ddeutschen Landwirte G. m. b. H. in Verlin binnen 10 Tagen nach Eingang der Aufforderung vorzulegen. 
Die im § 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel bezeichneten Fabriken und 
Anstalten sowie sonstige Eigentümer von Nachprodukten und von Melasse, sofern letztere nicht Ver-
	        
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