Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Dreiundvierzigster Jahrgang. 1915. (43)

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braucher sind, haben die bei ihnen in Anspruch genommenen Erzeugnisse bis zum Abruf durch die 
Bezugsvereinigung aufzubewahren und pfleglich zu behandeln. Eine Aufbewahrungspflicht für Melasse 
besteht jedoch nur insoweit, als die Verpflichteten über genügende Lagerräume verfügen. Andernfalls 
sind sie berechtigt, unter Anzeige an die Bezugsvereinigung die Melasse dahin zu liefern, wohin sie 
sie auf Grund der abgeschlossenen Verträge geliefert haben würden, sofern nicht die Bezugsvereinigung 
anderweit darüber verfügt. Erfolgt der Abruf, so sind die Erzeugnisse innerhalb angemessener Frist 
ab Verladestelle der Fabrik oder des Lagers in handelsüblicher Weise zu liefern. Auf Verlangen der 
Bezugsvereinigung hat der Lieferungspflichtige Säcke zu stellen. 
Etwaige im Besitze der Lieferungspflichtigen befindliche Kesselwagen oder Fässer sind der Bezugs- 
vereinigung auf Verlangen gegen angemessene Vergütung zur Verfügung zu stellen. Kommt eine Einigung 
über die zu zahlende Vergütung nicht zustande, so entscheidet die zuständige höhere Verwaltungsbehörde 
darüber endgültig. 
II. Erstprodukte. 
1. Die Verteilungsstelle für Rohzucker in Berlin ermittelt in Benehmen mit der Bezugs- 
vereinigung, welche Mengen Rohzucker-Erstprodukt der Bezugsvereinigung auf Grund des § 1 Abs. 2 
Ziffer 2 der Bekanntmachung über die Verwendung von Rohzucker (Erstprodukte) vom 19. Februar 1915 
(Reichs-Gesetzbl. S. 103) zu liefern sind. 
2. Soweit gemäß § 1 Abs. 2 Ziffer 1 der Bekanntmachung über die Verwendung von Roh- 
zucker Verträge zu berücksichtigen sind, hat die zur Lieferung verpflichtete Rohzuckerfabrik den erforder- 
lichen Nachweis über den Inhalt der Verträge der Verteilungsstelle für Rohzucker zu Berlin binnen 
10 Tagen nach Eingang der Aufforderung vorzulegen. Wird der Nachweis binnen dieser Frist nicht 
erbracht, so werden sie bei der Ermittelung der an die Bezugsvereinigung zu liefernden Mengen 
Rohzucker-Erstprodukt nicht berücksichtigt. 
III. Probenahme. 
Für die zur Preisbestimmung erforderlichen Probeentnahmen sind 
für Rohzucker und Nachprodukt, auch vergällt, und Melassemischfutter 
die Probenahmebestimmungen der „Bedingungen für den Verkehr mit Handelsfuttermitteln“ des Aus- 
schusses für die Handelsgebräuche des deulschen Landwirtschaftsrats, 
für Melasse 
die im Geschäftsverkehre der Rohzuckerfabriken und Raffinerien üblichen Probenahmebedingungen 
maßgebend. 
IV. Zahlungsfrist. 
Die Bezugsvereinigung hat binnen 14 Tagen nach Verladung Zahlung zu leisten. 
V. Verteilung und Abgabe. 
Von dem gemäß § 2 Abs. 2 der Bekanntmachung über zuckerhaltige Futtermittel der Bezugs- 
vereinigung überwiesenen Rohzucker (I. Produkt) ist abzugeben: 
1. an die Zentrale für Spiritusverwertung G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, die 
noch erforderlich ist, um den nach der Verordnung vom 4. Februar 1915 (Reichs-Gesebbl. 
S. 57) durch Verwendung von Rohzucker herzustellenden Branntwein zu erzeugen; 
. an den Verband deutscher Preßhefefabrikanten G. m. b. H. in Berlin diejenige Menge, 
die noch erforderlich ist, um den Hefe erzeugenden Brennereien die Herstellung des ihnen 
zustehenden Durchschnittsbrandes unter Verwendung von Rohzucker zu ermöglichen, soweit 
diesen Brennereien nicht durch Vermittelung der Zentrale für Spiritusverwertung Roh- 
zucker geliesert wird. 
Im übrigen hat die Verteilung der von der Bezugsvereinigung hergestellten und von ihr 
erworbenen zuckerhaltigen Futtermittel auf die Kommunalverbände nach einem vorher festzusetzenden 
Manstab zu erfolgen. Beansprucht ein Rommunalverband die auf ihn entfallenden Mengen ganz oder 
teilweise nicht, so ist der freiwerdende Vorrat gleichfalls auf die übrigen Komnumalverbände zu verteilen. 
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