Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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Der 82 der Bekanntmachung des Reichskanzlers lautet: 
Wer am 4. Mai 1916, abends 6 Uhr unbedrucktes, maschinenglattes, holzhaltiges Druckpapier 
in Gewahrsam hat (insbesondere gewerbsmäßige Erzeuger, Händler, Verleger, Drucker, Lagerhalter), 
ist verpflichtet, die vorhandenen Mengen unter Neumug der Eigentümer in der durch den anliegenden 
Fragebogen B (rote Farbe) vorgeschriebenen Form anzuzeigen. 
Anzeige über Mengen, die sich am 4. Mai 1916 auf dem Transport befinden, sind von dem 
Empfänger unverzüglich nach dem Empfange zu erstatten. 
Geht der Gewahrsam an den angezeigten Mengen nach dem 4. Mai 1916 auf einen anderen 
über, so ist der Verbleib der Mengen von dem nach Abs. 1 Meldepflichtigen anzuzeigen. 
Die Einsendung der Fragebogen hat gemäß der vorstehend abgedruckten Bekanntmachung bis 
zum 8. Mai 1916 cinschließlich an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungs- 
gewerbe, Gesellschaft mit beschränkter Haftung, Berlin C0 2, Breite Straße 8/), durch eingeschriebenen 
Brief zu erfolgen. Zur Einsendung sind möglichst Aktenbriefumschläge zu verwenden. 
Alle Aufragen, welche die vorliegende Bekanntmachung betreffen, sind ausschließlich zu richten 
an die Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe, Gesellschaft mit beschränkter 
Haftung, Berlin C2, Breite Straße 8/9 (Fernsprecher: Zentrum 10 976 und 10 977, Drahtnachrichten: 
Kontingent Berlin, Geschäftsstunden: 9.—5 Uhr). « 
Von der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe sind auch etwa 
weiter benötigte Fragebogen einzufordern.
	        
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