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2. Zoll= und Steuer wesen.
Bekanntmachung.
Der Bundesrat hat in seiner Sitzung vom 18. April d. J. beschlossen:
1. Wechsel, welche von deutschen Bundesstaaten oder von Lieferungsverbänden (Gemeinden
oder Gemeindeverbänden) zur Aufbringung der Mittel für die Familienunterstützungen der
zum Kriegsdienst einberufenen Mannschaften oder von Gemeinden zur Beschaffung von
Dauerwaren ausgestellt oder akzeptiert werden, bleiben von den Wechselstempelabgaben
befreit, sofern sie vom Aussteller oder Akzeptanten unmittelbar bei der Reichsbank
diskontiert werden, auch das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Beschlusses von
der den Bundesstaat, die Gemeinde oder den Gemeindeverband bei der Ausstellung
oder Akzeptierung des Wechsels vertretenden Behörde auf diesem selbst bescheinigt ist.
Das gleiche gilt von Wechseln der vorbezeichneten Art, die, ohne im Verkehr
gewesen zu sein, durch Vermittlung einer amtlichen Stelle bei der Reichsbank zum
Diskont eingereicht werden.
Der Stempel ist zu entrichten, wenn ein Wechsel von der Reichsbank weiter-
begeben wird.
2. Die Steuerdirektivbehörden werden ermächtigt, auf Antrag die Stempel zu erstatten,
die seit Kriegsbeginn zu vor der Bekanntmachung dieses Beschlusses ausgestellten Wechseln
der in Ziffer 1 bezeichneten Art verwendet wurden, und zwar auch dann, wenn der
Erstattungsantrag erst nach Ablauf der Erstattungsfrist von einem Jahre (8 10
Ausf. Best. zum W. St.) gestellt wird oder der Wechsel vor der Bekanntmachung des
Beschlusses bei einer Privatbank diskontiert worden ist und nachgewiesen wird, daß er
von der Bank, die das Darlehen gewährt hat, bis zur Einlösung an keine andere
Stelle als die Reichsbank weiterbegeben wurde.
Der Erstattung steht in diesen Fällen nicht entgegen, daß der Wechsel einen
Vermerk über das Vorhandensein der Voraussetzungen dieses Beschlusses nicht enthält.
Berlin, den 6. Mai 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Jahn.
Berlin, Carl Heymanns Verlag. — Gedruckt bei Julius Sitttenfeld, Hofbuchdrucker. in Berlin.