Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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4. Zahlungsaufforderungen sind auch hinsichtlich aller Zigarren und Zigaretten auszufertigen, für die nicht 
amtlich feststeht, daß ihr Verzoller kein Händler ist. Wird dem Amte innerhalb der von ihm gesetzten Frist nachgewiesen, 
daß solche Zigarren oder Zigaretten nicht zum Handel bestimmt sind, so hat es den festgestellten Nachzollbetrag unter 
Erörterung des Sachverhalts und Beifügung etwaiger Schriftstücke und Belege in der Liste zu streichen. Andernfalls ist 
der Nachzoll einzuziehen. 
5. Die Liste ist in der Weise aufzurechnen, daß sich aus ihr die Gesamtmengen — bei Zigarren auch der 
Gesamtwert — der bei dem Amte nachzuverzollenden und nachzuversteuernden Waren und die dafür zu erhebenden 
Beträge an Nachzoll und Nachsteuer ergeben. Sie ist mit ihren Belegen und dem Nachsteuer-Einnahmebuche bis zum 
20. Dezember 1916 der Direktivbehörde zur Prüfung vorzulegen. 
 
	        
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