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12. In 824 ist statt „1000 M“ zu setzen: „1700 A“.
13. In 8 25 Abs. 3 ist statt „zigarrensteuerpflichtiger“ zu setzen „Zigarettensteuerpflichtiger“.
14. In 8 36 ist ·
a)inAbf.3astatt»85-i-ä«und»23Jl-6«:,,130JÆ«und.»25-J·IC«,
b) in Abs. 3b statt „23 46“: „25 “ zu setzen,
J0) Abs. Ze vom Worte „beträgt“ ab zu ändern wie folgt:
„235 K oder daruner 25
über 235 K bis zu 300 fl 444
- 3060 40 75.—=
- 400 500 100 —
500 600 130=
= 60000 00 160-
700 800 190 n
für den Doppelzentner.“,
d) in Abs. 4 Satz 2 und 3 statt „18K“ und statt „12.““ zu setzen: „25 “.
15. In §827 ist der Vergütungssatz in „25 &“ zu ändern. ·
16.Jn§28ist
a)inAbs.1statt,,3,50.-·5E«:»8.-16«,
b)iuAbs.5statt»23.-Æ«:,,25»Æ«zufetzen.
17.Jn§29istindervorletztenZeiledas-Wort»Zo«l«lzuschlagfatz«zuersetzendurch,,Gefau-r.t-
preis für den Doppelzentner“.
B. Tabaksteuerordnung.
1. In 8.2 Abs. lc und Abs. 4, § 35 Abs. 4, § 36 Abs. 9, § 38 Abs. 3 und § 50 Abs. 2 ist
statt „57 .“ zu setzen „70 M“, in 8 2 Abs. 4, § 45 Abs. 3, § 46 Abs. 2 und § 47 statt „12 4“:
„25 K", in § 2 Abs. 2 statt „5,7 Pfennig" und „50 Pfennig": „7 Pfennig" und „70 Pfennig“, in
§2 Abs. 4 statt „9,60 4“: „20 46“.
2. In § 36 treten folgende Anderungen ein:
a) dem Abs. 2 ist hinzuzufügen:
„Der Oberkontrolleur hat die Pflanzer in der Verhandlung über die Schadenermittelung
darauf hinzuweisen, daß sie die beschädigten Blätter getrennt zu ernten, zu lagern sowie
vorzuführen haben und, wenn sie unbeschädigte Blätter beimengen, der Steuermäßigung
verlustig gehen und unter Umständen sich strafbar machen“;
b) in Abs. 3 ist im ersten Satze vor „beigemengt“ einzuschieben „absichtlich", Als neuer
zweiter und dritter Satz ist einzufügen: „Ein zufälliges Vorkommen unbeschädigter
Blätter kann unbeanstandet bleiben, wenn die Menge der unbeschädigten Blätter höchstens
10 v. H. der beschädigten ausmacht. Sind absichtlich unbeschädigte Blätter beigemengt,
so tritt unter Umständen Strafverfolgung wegen Steuerhinterziehung oder Ordnungs-
widrigkeit ein." Z%
3. In § 1 Abs. 2 der Tabakersatzstoff-Ordnung (Anlage C zur Tabaksteuerordnung) ist statt
185 K“ zu setzen „120.K“. ·
C. Tabakvergütungsordnung.
1. In §1 Abs.1 ist statt „15. Juli 1909“ zu setzen „16.Jut 190 * 2.
2. In 81 Abs. 2e und 828 Abs. 1 ist statt „Virginystengel“ zu setzen „Virginiastengel“.
3. In §2 treten an Stelle der bisherigen die folgenden Vergütungssätze:
Abs. 1 A. Ziffer 1a: 50 .K., Ziffer 1b: 61.4A, Ziffer 3: 72 4,
B. Ziffer 1: 93 K4, Ziffer 2: 116 , Ziffer 3: 123 .K, Ziffer 4: 173..A, Ziffer 5: 186 M,
Ziffer Ga: 139 .X, Ziffer 6b: 143 4#,
C. Ziffer 1: 50 K, Ziffer 2: 55 K, Ziffer 3: 74 ., Ziffer 4a: 123 , Ziffer 4b: 93 JKt.