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12. 8 54 erhält folgenden Wortlaut:
„Für die Erhebung und Verwaltung der Zigarettensteuer und des Kriegsauf—
schlags werden jedem Bundesstaate vier vom Hundert der in seinem Gebiete zur Ver-
rechnung gekommenen Roh-Solleinnahme an Zigarettensteuer vergütet."
13. In 8§ 55 ist hinter „Zigarettensteuer“ einzuschalten: „und des Kriegsaufschlags“, in Ziffer 1
ist statt „Steuererstattungen“ zu setzen: „Erstattungen“. «
14.Hinter§56istals§56afolgendeVestimmungeinzufügen:
„Kontingentierung. Die Festsetzung der zum erhöhten Kriegsaufschlage zu versteuernden Mengen und die
Erhebung des erhöhten Kriegsaufschlags regelt sich nach der Zigaretten-Kontingentierungs-
ordnung.“ ·
II. Übergangsbestimmungen.
1. Die Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse haben am Schlusse der Geschäfts-
stunden des 30. Juni 1916 die Bestellbücher über angekaufte Steuerzeichen (Muster 2 und 3 der
Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen) nach Aufrechnung sämtlicher Spalten abzuschließen und
durch Absetzung des Bestandes an Steuerzeichen den Verbrauch bis einschließlich 30. Juni 1910
zu berechnen. -
Der Bestand an Steuerzeichen ist sodann, mit Ausnahme der Steuerzeichen der Steuerklasse 2a,
unter Benutzung von Vordrucken nach Muster 1à und 1b zu § 12 der Zigarettensteuer-Ausführungs-
bestimmungen im Laufe des 1. Juli 1916 bei der zuständigen Hebestelle anzumelden. In den zur
Anmeldung verwendeten Vordrucken ist das Wort „Bestellzettel“ durch „Bestandsanmeldung“ zu ersetzen.
Händler haben ihre etwaigen Bestände an Steuerzeichen in gleicher Weise anzumelden.
2. Die Bestandsanmeldungen sind unverzüglich dem Bezirksoberkontrolleur zuzustellen, der
die Richtigkeit zu prüfen und zu bescheinigen hat. Hierbei ist zu ermitteln, ob die Anschreibungen in
Abteilung 2 der Betriebsbücher A, B und C mit den Bestellbüchern bis zum Abschluß im Einklang stehen.
3. Auf Grund der geprüften Anmeldungen berechnet die Hebestelle den für den Bestand an
Steuerzeichen jedes Betriebs zu entrichtenden Kriegsaufschlag und fordert den Anmelder schriftlich zur
Zahlung auf. Der Kriegsaufschlag ist innerhalb eines Monats nach Eingang der Zahlungsaufforde-
rung zu bezahlen.
4. Die in Ziffer 1 genannten Personen haben ihre Bestände an Steuerzeichen der Steuer-
klasse 23 bis zum 31. Juli 1916 an die Hebestellen zurückzuliefern. Für das dabei einzuhaltende
Verfahren findet § 24 der Zigarettensteuer-Ausführungsbestimmungen mit der Maßgabe Anwendung,
daß der Wertbetrag auch für angebrochene Bogen oder einzelne Steuerzeichen unter Absetzung über-
schießender Bruchteile eines Pfennigs zurückgezahlt wird. Spätere Anträge bleiben unberücksichtigt.
Für die nach dem 31. Mai 1916 versteuerten Feinschnittabake im Kleinverkaufspreis über 3,
bis zu 8 für 1 kg wird die Zigarettenstener auf Antrag vom Hauptamt dem Hersteller erstattet,
sofern er den nachweislich auf den Tabak entfallenden Wertzollbetrag (Tabakzollordnung § 26) oder
den Steuerunterschied (Tabaksteuerordnung § 46) entrichtet.
5. Die zurückgelieferten und die bei den Amtsstellen borhandenen Steuerzeichen der Steuer-
klasse 2a sind im Beisein des Kassenpflegers der Amtssstelle zu vernichten. 1 .
Die über die Vernichtung der Steuerzeichen aufzunehmende Verhandlung wird Beleg zum
Steuerzeichenbuche.
6. Hersteller zigarettensteuerpflichtiger Erzeugnisse und Händler haben auf den vom 1. Juli
1916 ab zu verwendenden Steuerzeichen auf dem linken Mittelfelde die Höhe des Kriegsaufschlags
handschriftlich mit Tinte oder mittels Aufdruck anzugeben, solange noch nicht mit entsprechendem Auf-
druck versehene Steuerzeichen geliefert werden. Der Vermerk hat zu lauten bei Zigaretten und Ziga—
rettenhüllen: „Kriegsaufschlaog . ¾ für 1000 Stück“, bei Zigarettentabak: „Kriegsaufschlal
für 1 kg". In gleicher Weise dürfen sie den im Mittelfelde der Steuerzeichen der Steuer-
klasse 25 vorhandenen Aufdruck der Preisgrenze in „über 8 bis 10““ abändern.