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7. Für zigarettensteuerpflichtige Erzeugnisse, an denen auf Grund des § 37 Abs. 5 der Ziga-
rettensteuer-Ausführungsbestimmungen Steuerzeichen bereits an dem ausländischen Herstellungsort an-
gebracht wurden, ist bei der Einfuhr aus dem Zollausland oder von Niederlagen nach dem 30. Juni
1916 der Kriegsaufschlag bar zu entrichten. Die Erhebung des Kriegsaufschlags ist im Abfertigungs-
papiere zu vermerken. Die obersten Landesfinanzbehörden können unter Festsetzung besonderer Uber-
wachungsmaßnahmen von der Erhebung des Kriegsaufschlags bei der Einfuhr der genannten Erzeug-
nisse absehen, sofern der Kriegsaufschlag beim Erwerbe der Steuerzeichen entrichtet worden ist.
8. Die bei der Reichsdruckerei vorhandenen Bestände an Steuerzeichen werden mit einem
Aufdruck über die Höhe des Kriegsaufschlags im linken Mittelfelde versehen. Der Einzel- und Gesamt-
betrag des Kriegsaufschlags ist auf dem oberen Rande der Steuerzeichenbogen aufzudrucken.
Diee bei den Amtsstellen vorhandenen Bestände an Steuerzeichen sind unverändert aufzubrauchen.
9. Die Reichsdruckerei erhält die durch den Umdruck ihrer Bestände an Steuerzeichen er-
wachsenen Unkosten aus der Reichskasse ersetzt. Der etwa verbliebene Rest an Steuerzeichen der
Steuerklasse 2a ist zu vernichten; die Herstellungskosten ersetzt das Reich.
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