Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Anlage I. 
Vor Ausfüllung ist die Erläuterung durchzulesen. F 
Erklärung über die Verarbeitung von Zucker zu Büßigkeiten 
in der Zeit vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 1915. 
Einzusenden bis längstens 15. Januar 1916 an die Zucker-Zuteilungsstelle für das Deutsche 
Süßigkeiten-Gewerbe in Würzburg. 
1 Erklärung 
des (Name bezw. Firma) 
der 
in HKHMWVohn= bzw. Betriebsort) 
(Straße und Nummer) 
Vom 1. Oktober 1914 bis 30. September 19157) wurden von . 
1. zu Süßigkeiten verarbeitt Doppelzentner Zucker: 
2. zu anderen Waren verarbeitt ... Dodppelzentner Zucker; 
3. außerdem besessen, jedoch nicht verarbeitet bzw. unverarbeitet abgegeben 
Doppelzentner Zucker. 
Besondere Bemerkungen: 
den vorhandenen Aufschreibungen). 
gewissenhaften Schätzungen. 
* versichereln) hiermit, die vorstehenden Angaben nach bestem Wissen gemacht zu haben. 
.. W7 (Ort),ddden 19156. 
(Stempelabdruck der Firma.) 
  
Vorstehende Angaben entsprechen 
(Unterschrift.) 
* Süßigkeiten-Hersteller, welche während dieser Zeit ihre Betriebe nur teilweise oder noch nicht führten, haben 
unter entsprechender Anderung der Zeitangaben ihre Erklärungen abzugeben. 
gpNichtzutreffendes ist zu streichen. " 
  
  
  
Erläuterung zur Ausfüllung der Erklärung. 
1915 herstlllt 3ur Erklärung verpflichtet ist, wer Süßigkeiten im Sinne der Bundesratsverordnung vom 16. Degember 
„„„ 2. Als Süßigkeiten gelten Zuckerlvaren jeder Art, insbesondere Bonbons, Dragees, Pralinees, Fondants, Mar- 
Kanfachen, Christbaumzuckersachen, Osterzuckersachen; es fallen darunter auch Fruchtpasten, Geleefrüchte, kandierte Früchte, 
hberzuckerte Mandeln und Nußkerne, Schaumzuckerwaren, Gummizuckerwaren, Waren aus Marzipan und Marzipanersatz, 
Waren aus Schokolade mit überzug, mit Bestreuung oder mit Füllung von zuckerhaltigen Massen, Likören oder Früchten u. dgl. 
Kakaofet 3. Als „andere Waren"“ im Sinne der Nr. 2 der Erklärung gelten u. a. Schokolade, auch unter Zusatz von 
*“ fett, Kakaobutter, Gewürzstoffen, Nußkernen, Mandeln u. dgl. (jedoch nicht mit Uberzug, Bestreuung oder Füllung von 
zuckerhaltigen Massen, Likören oder Früchten usw.), ferner Obst= und Früchtekonserven ((edoch nicht kandierte Früchte und
	        
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