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Anderungen der Ausführungsbestimmungen zum Beichsstempelgesetze.
I. Abschnitt VI der Ausführungsbestimmungen wird geändert, wie folgt:
VI. Frachturkunden.
Zur Tarifnummer 6 und zu den §§ 43 bis 51 des Gesetzes in der Fassung des Frachturkundenstempelgesetzes vom
17. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 555).
8 92.
1. Begriffliche (0) Sendungen, die mit Eilfrachtbrief aufgeliefert werden, sind als Eilgut, Sendungen, die
rtttin“ mit gewöhnlichem Frachtbrief aufgeliefert werden, als Frachtgut zu behandeln.
dungen. n W die mit Eisenbahnpaketadresse aufgegeben werden, sind als Expreßgut zu
(3) Als Fracht= und Eilstückgut gelten solche Sendungen, für die die Fracht nach den Stück-
gutsätzen, als Fracht= und Eilgut in Wagenladungen solche Sendungen, für die die Fracht nach
den Wagenladungssätzen berechnet ist.
(4) Fahrzeuge, für die Kilometerfracht für die Achse oder den Wagen berechnet wird, gelten
als Fracht= oder Eilgut in Wagenladungen.
(5) Lebende Tiere gelten als Eilstückgut, wenn sie zu Stücksätzen abgefertigt werden, als
Eilgut in Wagenladungen, wenn sie zu Ladungssätzen abgefertigt werden oder für die Beförderung
bestimmungsgemäß ein ganzer Wagen zur ausschließlichen Benutzung gestellt wird.
(6) Leichensendungen, für die Kilometerfracht berechnet wird, gelten als Eilgut in Wagen-
ladungen.
§ 92
2. Stempelberech- (1) Geht eine als Eisenbahnwagenladung verfrachtete Sendung infolge Umladung als See-
nung im gebroche= frachtgut auf dieselbe Frachturkunde weiter oder umgekehrt, so ist die Abgabe nach dem Steuer-
nen werekhr und satze für diejenige Beförderungsweise zu berechnen, welche den höheren Stempelbetrag ergibt.
Eisenbahn- d .. Bremen » ..
gsissxhsxrkeh22» (2)JmdeutschenLevanteverkehruber Hamburg seewärts nach Hafenplätzen der Levante
und im deutschen Ostafrikaverkehr über Hamburg ist der Frachtbrief nach Tarifnummer 64, das
Konnossement nach Tarifnummer 6a zu versteuern.
(3) Die Befreiung unter 1 der Tarifnummer 6 greift auch dann Platz, wenn die Fracht-
freiheit nur für die Beförderung auf der Eisenbahnstrecke gilt.
§ 92.
8. Stempel- () Zur Entrichtung der in Tarifnummer 6 bezeichneten Abgabe dienen Stempelmarken zu
zeichen. 5, 10, 20, 25, 30, 40, 50, 75 Pfennig, 1, 1½, 2, 3, 5 und 10 Mark, gestempelte Vordrucke
für Eisenbahnfrachtbriefe zu 10 und 20 Pfennig und gestempelte Vordrucke für Eisenbahnpaket=
adressen zu 10 Pfennig.
() Die Marken haben eine Länge von 38 und eine Breite von 20 Millimeter. Sämtliche
Wertarten zeigen in einem von einem Perlenrand umgebenen Kreise einen bei den Markwerten
nach links, bei den Pfennigwerten nach rechts sehenden Merkurkopf, die Aufschrift „DEUTSCHES
REILCH, „FRACHTSTEMPEL“, die Wertbezeichnung und auf guillochiertem Grunde am unteren
Rande den Vordruck „den“ für den Tag der Verwendung. Die Marken zu 5 Pfennig sind
schokoladebraun, diejenigen zu 10 Pfennig rot, zu 20 Pfennig blau, zu 25 Pfennig orange,
zu 30 Pfennig braun, zu 40 Pfennig schiefergrau, zu 50 Pfennig violett, zu 75 Pfennig grun,
zu 1 M. grün und rot, zu 1⅛ Mark rotbraun und hellviolett, zu 2 Mark blau und gelb, zu
3 Mark braungrün und hellgrüngrau, zu 5 Mark rot und orange, zu 10 Mark violett und grau.
(68) Die gestempelten Vordrucke für Frachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen sind mit einem
schwarzen Stempelaufdruck von der im § 93 Abs. 2 bezeichneten Art versehen.