Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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fünf Jahre nachzuprüfen. Letzteres gilt auch für private Verkehrsanstalten 
die sich ausschließlich mit der Beförderung von Gütern befassen. Bei privaten 
Verkehrsanstalten, die nicht zum Abrechnungsverfahren zugelassen sind, ist 
die Entrichtung sowohl des Fahrkartenstempels wie des Frachturkunden- 
stempels mindestens einmal jährlich nachzuprüfen. Für die Prüfung des 
Frachturkundenstempels im Schiffsverkehre kann die Direktivbehörde auf 
Antrag die Prüfungsfrist in allen Fällen bis auf fünf Jahre verlängern. 
In diesem Falle muß sich der Antragsteller schriftlich verpflichten, die Fracht- 
urkunden während eines der verlängerten Prüfungsfrist entsprechenden Zeit- 
raums aufzubewahren und zur Prüfung vorzulegen. Der Antrag ist ab- 
zulehnen, wenn durch die Fristverlängerung das Prüfungsgeschäft ungebührlich 
erschwert werden würde. Bei Spediteuren ist die Entrichtung des Fracht- 
urkundenstempels mindestens alle drei Jahre nachzuprüfen. Von einer regel- 
mäßigen Nachprüfung kann mit Genehmigung der Direktivbehörde bei 
Spediteuren abgesehen werden, in deren Geschäftsbetrieb kein oder nur ein 
unerheblicher Sammelladungsverkehr stattfindet. 
4. Im § 2238 Abs. 5 ist die Ziffer 6 hinter der Ziffer 4 zu streichen und hinter der 
Ziffer 1 A einzufügen. 
III. In Abschnitt XV der Ausführungsbestimmungen ist im § 242 Abs. 2 hinter „§ 67“ 
einzufügen: „§ 1044. 
IV. 1. Hinter Muster 19 wird anliegendes Muster 19 eingefügt. 
2. Im Muster 38 ist unter „D“ hinzuzufügen: 
„d) nach Tarifnummer Ge.“ 
3. In der Anleitung zu Muster 40 ist 
a) unter 1i2 das Wort „Seefrachturkunden“ zu ändern in „Frachturkunden“, 
b) hinter „m“ einzufügen: 
„mm) Nachweisung zur Entrichtung gestundeter Frachtstempel 
—— Muster 19a —;"“. « 
 
	        
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