Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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seine Zulassung dem Aufkäufer gegenüber nachzuweisen. Der Vermittler ist verpflichtet, die Säcke 
abzunehmen und den von ihm als angemessen anerkannten Preis einschließlich der dem Aufkäufer 
zustehenden Gebühr sofort zu zahlen. · 
3.DerAufkäufererhältfürseineBemÜhungenundUnkosteneineVergütungvon6M. 
für jeden Fadk bei einem Einkaufspreise bis zu 0,60 M, von 8 PF. bei einem Einkaufspreise von mehr 
als 0,60 M. 
4. Erachtet der Vermittler den gezahlten Einkaufspreis nicht für angemessen, so hat er dies 
unter Angabe des Wertes der Säcke bofort dem Aufkäufer mitzuteilen. Wenn dieser mit dem gebotenen 
Preise nicht einverstanden ist, hat er die Entscheidung des von der Handelskammer des Bezirkes zu er- 
nennenden Sachverständigen anzurufen. Dieser setzt den Wert der Säcke endgültig fest. 
III. Sackhändler können von der Reichs-Sackstelle unter Vorbehalt jederzeitigen Widerrufs 
ermächtigt werden, Säcke unter folgenden Bedingungen zu erwerben und abzusetzen: 
Die Anträge um Zulassung sind an die Reichs-Sackstelle, Berlin W 35, Steglitzerstr. 77/78, 
zu richten; in denselben ist anzugeben, seit wann die Firma als Sackhändler im Handelsregister ein- 
getragen ita und ob die Zulassung als Vermittler oder als Abnehmer im Sinne dieser Vorschriften 
gewünscht ist. 
1. Die Vermittler haben die von den Aufkäufern, sowie die im freien Verkehre von den Ver- 
brauchern unmittelbar erworbenen Säcke erstmalig zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer 
zu versichern und demnächst in zu vereinbarenden Zwischenräumen einem Abnehmer gegen Erstattung 
der an den Aufkäufer bezahlten Vergütung sowie gegen Zahlung einer Gebühr frei Bahnhof des 
Absendeorts zu liefern. 
Die Gebühr beträgt pro Sack: 
5 F. bei einem Einkaufspreise bis z. 0,60 4 
10 - --... 
15--- - vonmehralsl,—-. 
2. Wird von dem Vermittler auch die Reparatur der Säcke bewirkt, so erhält derselbe außer- 
dem eine Vergütung von 6 9. für den Sack. 
3. Zur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Befriedigung der regelmäßigen 
kleineren Kundschaft können die Vermittler auf ihren Antrag ermächtigt werden, einen bestimmten 
Prozentsatz ihres Sackbestandes für Rechnung der Reichs-Sackstelle unmittelbar an die Verbraucher 
zu veräußern. — - 
Die Anträge sind bei der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig mit der Vorlage der Be- 
standsnachweisung einzureichen und haben die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen, für die die 
Ermächtigung beantragt wird. Die Vermittler haben diese Mengen vor dem Verkauf sachgemäß zu 
sortieren und zu reparieren. Für die sorgfältige Sortierung erhält der Vermittler eine besondere 
Vergütung von 5 J. für jeden Sack. 
Die Reichs-Sackstelle setzt die Bedingungen fest, unter denen die Veräußerung der Säcke zu 
erfolgen hat. - 
4. Die Abnehmer dürfen Säcke von den Aufkäufern nicht unmittelbar übernehmen. Die 
Abnehmer haben die von den Vermittlern oder im freien Verkehre von den Verbrauchern unmittelbar 
erworbenen Säcke, soweit dies noch nicht geschehen, zu reparieren, nach ihrer Güte und Verwendbarkeit 
gewissenhaft zu sortieren, ordnungsmäßig zu lagern, gegen Feuer zu versichern, der Reichs-Sackstelle 
am Schlusse der monatlichen Bestandsaufnahme zu melden und auf Abruf der Eisenbahnstation oder 
dem Schiffsanlegeplatze zuzuführen und sachgemäß zu verladen. 
5. Die Abnehmer haften für die Richtigkeit und Vollständigkeit ihrer Angaben über Art und 
Beschaffenheit der Säcke. 
6. Nimmt die Reichs-Sackstelle trotz zweimaliger Anzeige die Säcke nicht innerhalb von drei 
b nach der letzten Anzeige für sich in Anspruch, so ist der Abnehmer ermächtigt, die Säcke zu 
veräußern. 
7. Nimmt die Reichs-Sackstelle die Säcke ganz oder teilweise für sich in Anspruch, so hat sie 
die im § 11 der Bundesratsverordnung und der Bekanntmachung des Reichskanzlers für Säcke gleicher 
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