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53.
Die Mitglieder des Ausschusses wählen einen Vorsitzenden und einen stellvertretenden Vor-
sitzenden; bei Stimmengleichheit entscheidet das Los. -
Zu den Sitzungen des Ausschusses ist ein Schriftführer hinzuzuziehen.
84.
Der Vorsitzende oder bei dessen Verhinderung der stellvertretende Vorsitzende leitet die Ver-
sammlungen des Ausschusses. «
· §5.
Die Einberufung der Versammlungen des Ausschusses erfolgt nach Bedürfnis durch die Kriegs-
wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe.
Die Versammlungen sollen mindestens fünf Tage vorher durch eingeschriebenen Brief oder
telegraphisch einberufen werden. Der Tag der Absendung der Briefe oder Telegramme und der Tag
der Versammlung sind hierbei nicht mitzurechnen. " ·
Zu den Versammlungen sind sämtliche Mitglieder des Ausschusses einzuladen, die Zeitungs—
verleger sind; insoweit der Einspruch Angelegenheiten betrifft, die durch Ziffer 2 des § 1 der Bekamt-
machung vom 20. Juni 1916 geregelt sind, sind auch die Vertreter der beteiligten Gewerbe hinzuzuziehen.
86.
Die in den Sitzungen des Ausschusses zu entscheidenden Einsprüche dürfen den Mitgliedern
erst zu Beginn der Sitzung bekanntgegeben werden. Vor Beginn der Sitzung hat der Leiter der
Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe oder bei seiner Verhinderung dessen Stell-
vertreter dem Vorsitzenden eine Aufstellung über die eingelegten Einsprüche zu übergeben. Der Vor-
sitzende bestimmt die Reihenfolge der Beratung über die einzelnen Einsprüche.
§ 7.
Der Leiter der Kriegswirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe oder bei seiner Ver-
hinderung dessen Stellvertreter hat über die zur Entscheidung kommenden Einsprüche, die ihm vom
Reichsamt des Innern zugeleitet worden sind, zu berichten und die Gründe darzulegen, die die Kriegs-
wirtschaftsstelle für das Deutsche Zeitungsgewerbe veranlaßt hatten, den Antrag des Einsprechenden
abzulehnen. . ·
88.
Der Ausschuß ist verpflichtet, den Einsprechenden oder von ihm namhaft gemachte andere
Personen auf seinen Antrag in der Versammlung zu hören. «.
Die Benachrichtigung an den Einsprechenden über Tag, Stunde und Ort der Sitzung soll
unter Einhaltung der im § 5 bestimmten Frist und Form durch die Kriegswirtschaftsstelle für das
Deutsche Zeitungsgewerbe erfolgen. «
. §9, .
.DerLIlusschußistbeschlußfähigbei-·9·lnwesenheitvonwenigstensdreiMitgliedern.DieBe-
schlüsse werden mit Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des
Vorsitzenden oder, wenn dieser an der Abstimmung nicht teilnimmt, die des stellvertretenden Vorsitzenden.
· 8 10.
Ein Mitglied des Ausschusses ist verpflichtet, sich der Teilnahme an der Verhandlung und
der Stimmabgabe zu enthalten:
1. in allen Fällen, in denen ein Richter von der Ausübung des Richteramts ausgeschlossen
ist (§ 41 der Zivilprozeßordnung)
2. wenn ein Mitglied erklärt, daß es befangen sei,
3. wenn ein Mitglied mittelbar oder unmittelbar an dem Unternehmen des Einsprechenden
beteiligt ist. * «