Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

Die Reichsstelle kann den Beteiligten aufgeben, binnen einer bestimmten Frist Tatsachen zur 
weiteren Aufklärung des Sachverhalts anzugeben und Beweismittel vorzulegen oder Zeugen zu stellen. 
Bei Versäummg der Frist kann das Schiedsgericht nach Lage der Sache ohne Berücksichtigung 
der nicht beigebrachten Beweismittel entscheiden. 
88. 
Die Reichsstelle kann auf Antrag oder von Amts wegen Beweise erheben, insbesondere Zeugen 
und Sachverständige uneidlich vernehmen. 
Auf die Erledigung des Zeugen- und Sachverständigenbeweises finden die Vorschriften der 
Zivilprozeßordnung mit der Maßgabe Anwendung, daß eine Vereidigung durch die Reichsstelle nicht 
stattfindet. Die Zeugen und Sachverständigen erhalten Gebühren nach Maßgabe der Gebühren- 
ordnung für Zeugen und Sachverständige (Reichs-Gesetzbl. 1898 S. 689, 1914 S. 214). 
809. 
Die Befugnisse aus den 888, 9 stehen außerhalb der Sitzungen dem Vorsitzenden zu. 
8 10. 
Zu den Verhandlungen wird ein Schriftführer zugezogen. 
Uber die Verhandlungen wird eine Niederschrift aufgenommen, die von dem Vorsitzenden und 
dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Sie soll Ort und Tag der Verhandlung, die Bezeichnung der 
mitwirkenden Personen und der Beteiligten sowie das Ergebnis der Verhandlung enthalten. Sie soll 
den anwesenden Beteiligten vorgelesen oder zur Durchsicht vorgelegt werden. 
§ 11. 
Die Entscheidung erfolgt durch Beschluß. Der Beschluß enthält die Namen der Mitglieder, 
die bei der Entscheidung mitgewirkt haben, und ist von dem Vorsitzenden zu unterschreiben. « 
. §12. 
Die Beschlüsse (§ 11) sind von dem Schriftführer auszufertigen; er bescheinigt die UÜberein- 
stimmung mit der Urschrift. 
Die Beschlüsse sind den Beteiligten, soweit sie nicht in deren Gegenwart verkündet sind, in der 
im §6 Abs. 2 vorgeschriebenen Weise mitzuteilen. 
§ 13. 
Für das Verfahren werden Gebühren und Stempel nicht erhoben. 
Die Reichsstelle bestimmt, wer die baren Auslagen des Verfahrens zu tragen hat, und setzt 
die Höhe der Auslagen fest. 
Die Parteien haben keinen Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen. 
8 14. 
Bei Streitigkeiten, die sich aus der Anwendung des § 4 der Bekanntmachung vom 31. Juli 
1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 863) ergeben, sind die von der Reichsstelle gemäß § 2 a. a. O. festgesetzten 
Preise zu Grunde zu legen. 
Berlin, den 7. September 1916. 
Der Reichskanzler. 
Im Auftrage: Freiherr von Stein. 
 
	        
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