Desgleichen Tann er Kranfenhäufer, Upothefen, Arbeiterhäufer und
Gärten und andere Wohlfahrts- und Unterftügungseinrichtungen gründen
und unterhalten.
8 15.
Der franzöfiihe Staat hat volle Freiheit, die Verteilung, die Vers
fendung und die Feitjegung der Berfaufspreife der Erzeugnifie ber
Gruben und ihrer Nebenanlagen nad) eigenem Gutdünfen vorzunehmen.
Die franzöfiiche Regierung verpflichtet fich jedoch, ohne Rücticht auf
die Höhe der Bergwerlsförderung, den Hrtlihen Bedarf der Snduftrie
und der Einwohner immer in dem Verhältnis zu befriedigen, das im
Laufe des Gefchäftsjahres 1913 zwifchen dem örtliden Verbraud) und
der Gefamtförderung des Saarbedens beftand.
Kapitel 2. Btegierung des Gebietes des Saarbedens.
816 .
Die Regierung des Gebietes des Saarbedens wird einer Kommilfion
anvertraut, die den Völferbund vertritt. Diefe Kommiifien wird ihren
Stk im Gebiet des Saarbedens haben.
| 8 17.
Die im 8 16 vorgefehene Regierungstommiffion befteht aus 5 Mit
gliedern, die durch den Nat des Völlerbundes ernannt werben. Sie bes
ftebt aus einem franzöfifchen Diitglied, einem nicht frangöfifchen Mit
glied, daR aus dem Gebiet des Saarbedens ftammt und dert wohnt,
und brei Mitgliedern, bie Stantsangehörige Dreier anderer Länder als
Tranfreih und Deutichland find.
Die Mitglieder der Regierungstommilfion werden auf ein Jahr
ernannt; ihr Mandat Tann erneuert werden. Der Rat des Völlerbundes
Tann fie abberufen und für ihren Erjag forgen.
Die Mitglieder der Negierungslommilfion haben Anfpruch auf
ein Gehalt, das durch den Rat bes Bölferbundes feftgefegt und aus
den Einnahmen des Gebietes bezahlt wird.
8 18.
Der Vorfigende ber Regierungsfommilfion wird durch den Rat bes
Bölterbundes aus den Mitgliedern der Kommilfion und für die Dauer
eines. Kahres gewählt; feine Vollmacht fann erneuert werden.
Der Vorfitende iit das ausführende Organ der Kommilfton.
g 19.
Die Regierungsfommilfion hat im Saarbedengebiet alle Regierungs»
gemalt, die früher dem Deutfchen Reih, Preußen und Bayern zus
ftand, mit Einfluß des Nechtes, Beamte zu ernennen und’ abzujegen
und diejenigen Organe der Verwaltung und Vertretung zu Jchaffen, die fie
für notwendig hält.
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