Object: Der Friedensvertrag von Versailles

Desgleichen Tann er Kranfenhäufer, Upothefen, Arbeiterhäufer und 
Gärten und andere Wohlfahrts- und Unterftügungseinrichtungen gründen 
und unterhalten. 
8 15. 
Der franzöfiihe Staat hat volle Freiheit, die Verteilung, die Vers 
fendung und die Feitjegung der Berfaufspreife der Erzeugnifie ber 
Gruben und ihrer Nebenanlagen nad) eigenem Gutdünfen vorzunehmen. 
Die franzöfiiche Regierung verpflichtet fich jedoch, ohne Rücticht auf 
die Höhe der Bergwerlsförderung, den Hrtlihen Bedarf der Snduftrie 
und der Einwohner immer in dem Verhältnis zu befriedigen, das im 
Laufe des Gefchäftsjahres 1913 zwifchen dem örtliden Verbraud) und 
der Gefamtförderung des Saarbedens beftand. 
Kapitel 2. Btegierung des Gebietes des Saarbedens. 
816 . 
Die Regierung des Gebietes des Saarbedens wird einer Kommilfion 
anvertraut, die den Völferbund vertritt. Diefe Kommiifien wird ihren 
Stk im Gebiet des Saarbedens haben. 
| 8 17. 
Die im 8 16 vorgefehene Regierungstommiffion befteht aus 5 Mit 
gliedern, die durch den Nat des Völlerbundes ernannt werben. Sie bes 
ftebt aus einem franzöfifchen Diitglied, einem nicht frangöfifchen Mit 
glied, daR aus dem Gebiet des Saarbedens ftammt und dert wohnt, 
und brei Mitgliedern, bie Stantsangehörige Dreier anderer Länder als 
Tranfreih und Deutichland find. 
Die Mitglieder der Regierungstommilfion werden auf ein Jahr 
ernannt; ihr Mandat Tann erneuert werden. Der Rat des Völlerbundes 
Tann fie abberufen und für ihren Erjag forgen. 
Die Mitglieder der Negierungslommilfion haben Anfpruch auf 
ein Gehalt, das durch den Rat bes Bölferbundes feftgefegt und aus 
den Einnahmen des Gebietes bezahlt wird. 
8 18. 
Der Vorfigende ber Regierungsfommilfion wird durch den Rat bes 
Bölterbundes aus den Mitgliedern der Kommilfion und für die Dauer 
eines. Kahres gewählt; feine Vollmacht fann erneuert werden. 
Der Vorfitende iit das ausführende Organ der Kommilfton. 
g 19. 
Die Regierungsfommilfion hat im Saarbedengebiet alle Regierungs» 
gemalt, die früher dem Deutfchen Reih, Preußen und Bayern zus 
ftand, mit Einfluß des Nechtes, Beamte zu ernennen und’ abzujegen 
und diejenigen Organe der Verwaltung und Vertretung zu Jchaffen, die fie 
für notwendig hält. 
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