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89.
1) Das auf Grund vorstehender Bestimmungen festgesetzte Kontingent gilt für die Zeit vom Gültigkeits-
1. Juli 1916 bis zum 31. Dezember 1916. Es bildet zugleich den Kontingentsfuß jedes einzelnen adauer des
Betriebs für die weiteren, mit dem 1. Januar 1917 beginnenden Kontingentsabschnitte. ontingents.
)Für die Zeit nach dem 31. Dezember 1916 bestimmt der Bundesrat jeweils für einen
weiteren halbjährigen Zeitraum, wieviel Hundertteile des Kontingentsfußes das Kontingent jedes
einzelnen Betriebs bilden. «
§1o.
() Das Kontingent und die Zeit, für die es gilt, sind auf der Titelseite der Betriebsbücher A
zu vermerken. Der Oberkontrolleur hat die Richtigkeit des Vermerks zu bescheinigen.
(12) Die Ubertragung von Kontingenten oder Kontingentsteilen auf spätere Kontingents-
abschnitte ist unzulässig. 1 .
(1)AufdasKontingentwerdendiein·jedemHalbjahrnachdemBetriebsbuchAAbteilungLAnrechnung
versteuerten Zigaretten angerechnet. g ais
(2) Die bis zum letzten Tage eines Monats versteuerten Zigaretten sind im Betriebsbuch "-·
am Monatsschluß auch dann anzuschreiben, wenn der Betriebsinhaber die Genehmigung hat, den
Abgang an versteuerten Zigaretten wöchentlich mit einer Eintragung (§ 42 Abs. 2 der Zigaretten-
steuer-Ausführungsbestimmungen) zu buchen.
8 12..
() Die Hebestellen führen für jeden Kontingentsabschnitt ein Zigarettenkontingentsbuch nach Buchführung.
Muster 1, in dem für jeden Betrieb das Kontingent und die monatlich versteuerte Menge an 2
Zigaretten angeschrieben wird. . - Luster
(2) Die Zigarettenhersteller haben mit einem Auszug aus dem Betriebsbuch die in jedem
Monat versteuerte Menge an Zigaretten und die Anzahl der durchschnittlich beschäftigten Gehilfen
bis zum dritten Werktag des folgenden Monats der Hebestelle schriftlich anzugeben.
(3) Die Hebestellen übersenden die Auszüge aus den Betriebsbüchern, nachdem sie die ver-
steuerten Mengen in das Zigarettenkontingentsbuch übernommen haben, dem Oberkontrolleur zur
Nachprüfung. Etwaige Berichtigungen werden bei den Anschreibungen des folgenden Monats,
spätestens jedoch beim Abschluß des Kontingentsbuchs berücksichtigt. Die nachgeprüften Auszüge
werden Belege zum Kontingentsbuche. «
l13.
() Nach Ablauf eines Kontingentsabschnitts ist das Kontingentsbuch aufzurechnen und fest= Feststellung
zustellen, ob das Kontingent überschritten ist. Erluud. g
(22) Ist das Kontingent um mehr als 15 v. H. überschritten, so wird aus der Menge der des erhöhten
in den einzelnen Steuerklassen versteuerten Zigaretten der entrichtete einfache Kriegsaufschlag und Krießs-
aus dessen Gesamtbetrag und der Gesamtstückzahl der versteuerten Zigaretten der durchschnittlich aufschlags.
ür 1000 Stück im Kontingentsabschnitt entrichtete Kriegsaufschlag unter Abrundung auf volle
Pfennig nach unten ermittelt. Die über das Kontingent hinaus versteuerte Menge unterliegt,
soweit sie mehr als 15 v. H. bis 20 v. H. des Kontingents beträgt, dem erhöhten Kriegs-
aufschlag im zweifachen Betrage, soweit sie über 20 bis 25 v. H. des Kontingents beträgt, dem
erhöhten Kriegsaufschlag im dreifachen Betrage und soweit sie über 25 v. H. des Kontingents
beträgt, dem erhöhten Kriegsaufschlag im vierfachen Betrage des im Kontingentsabschnitte durch-
schnittlich entrichteten Kriegsaufschlags. Hierbei wird für die dem erhöhten Kriegsaufschlag unter-
liegende Menge der während des Kontingentsabschnitts bereits entrichtete durchschnittliche Kriegs-
aufschlag angerechnet.
¾v 6) Der über den bereits entrichteten einfachen Kriegsaufschlag hinaus fällige Betrag an
eihöhtem Kriegsaufschlag ist dem Betriebsinhaber schriftlich mitzuteilen und von diesem inner-
halb zweier Wochen nach Empfang der Zahlungsaufforderung bar einzuzahlen, sofern nicht
Stundung eintritt.
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