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Barkäufe am Orte in der Zeit vom 1. August 1912 bis 1. August 1914 zuzuzählen. Zu der Summe
der Waren-Eingänge von auswärts laut Kontoauszügen ist für besonders bezahlte Frachtkosten, Roll-
geld usw. ein Zuschlag von ½ bis 5 v. H. (je nach durchschnittlicher Entfernung vom Verladeorte der
Lieferanten und nach Fuhrwerkskosten sowie nach Gewicht und Wert der Ware) zu machen; ferner sind
etwa gezahlte Zölle hinzuzurechnen (vgl. oben zu A). Gegebenenfalls sind auch die Bearbeitungs-
kosten hinzuzurechnen.
Von der gewonnenen Summe sind abzusetzen:
a) der Verlust durch Alter, Leckage usw. (wie oben zu A, a);
b) der persönliche Verbrauch im Haushalt (wie oben zu A, b);
c) die aus den Kontoauszügen sich ergebenden Rücksendungen und Preisnachlässe sowie
Skontoabzüge mit Ausnahme des Kassaskontos für Barzahlungen;
damit hat man den Umsatz von zwei Jahren zum Einkaufswerte, welcher, durch 2 geteilt, den Jahres-
umsatz zum Einkaufswert ergibt.
Dieser Umsatz ist durch die vorher ermittelte Umsetzungszahl zu dividieren; das Ergebnis
stellt den durchschnittlichen Lagerbestand an neu eingekauften Waren dar. Die Summe hiervon ist
als Einkaufswert des Warenlagers am 1. August 1914 anzusehen.
Für die weitere Veränderung des Lagerbestandes bis zum feindlichen Einfall darf nicht
unberücksichtigt bleiben, daß nach Kriegsausbruch mehrfach der Bahnsperre wegen Warenlieferungen
ausblieben, dagegen die vorhandenen Warenlager durch stärkere Verkäufe erheblich gelichtet waren.
Sollten nicht alle notwendigen Bücher und Aufzeichnungen fehlen, so ist das Vorhandene ent-
sprechend zu benutzen und das Fehlende an Hand der obigen Anweisungen durch Berechnungen zu ersetzen.
4. Von dem laut A oder B ermittelten Warenlagereinkaufswert ist sodann ein etwaiger Bar-
erlös aus Verkäufen während des feindlichen Einfalls sowie das bei Eintritt geordneter Verhältnisse
etwa verbliebene oder vorgefundene Warenlager und der Wert etwa geretteter Waren abzuziehen.
5. Sollte über diesen verbliebenen Bestand von dem Geschädigten seinerzeit keine Inventur
aufgenommen sein, so ist der Geschädigte anzuhalten, sofort eine Inventur über sein jetziges Lager
aufzunehmen; es muß der verbliebene Bestand alsdann entsprechend den Ausführungen zu A auf dem
umgekehrten Wege zurückgerechnet werden.
6. Soweit sich in dem Warenlager bestimmte Waren oder im geschädigten Betriebe hergestellte
lieferungsfertige Fabrikate befanden, die bei Eintritt des Schadens fest verkauft und mit ihrem Ver-
kaufspreis gebucht, dem Käufer aber noch nicht übergeben waren, gilt der vereinbarte Verkaufspreis
abzüglich der durch die Nichtlieferung ersparten Kosten als Wert dieser Fabrikate, sofern deren Ab-
nahme vom Käufer nicht verweigert werden konnte. Sind diese Waren oder Fabrikate bereits in der
Lagerbestandsberechnung zum Einkaufswerte zuzüglich Fracht und Bearbeitungskosten enthalten, so ist
hier nur der Unterschied bis zu dem vereinbarten Verkaufspreis in die Schadensrechnung einzufügen.
T7V. Insoweit nicht solche festen Verkäufe vorliegen, ist das geschäftliche Ergebnis der Jahre
1914/15 zu berücksichtigen. Da das Warenlager nur zum Friedenseinkaufspreise für die Vergütung
in Ansatz kommt, so ist auf die festgestellte Warenlagerentschädigung für solche Lager, die während der
Schädigungszeit eine erhebliche Steigerung erfahren hätten, ein je nach Lage des Einzelfalls zu
bemessender Zuschlag bis zu 15 v. H. zu gewähren. -
8. Bei Waren, welche durch Kriegsbeschädigung eine Wertminderung erfahren haben, ist der
geminderte Wert durch Sachverständige zu schätzen; sind die Waren inzwischen verkauft, so ist der er-
zielte Erlös nachzuweisen und hieraus die Wertminderung festzustellen.
9. Die Kosten der Unterbringung geretteter Waren und die dabei entstandenen Wertverminde-
rungen sind als Kriegsschaden zu behandeln, soweit sie nicht durch eine ausgleichende Verwertung der
Waren gedeckt sind.
10. Materialien in Handwerksbetrieben sollen wie Waren behandelt werden. Bei Materialien,
die vor ihrer Bearbeitung einer besonders langen Lagerung bedürfen (z. B. in Tischlereien, Stell-
machereien, Böttchereien), ist der Wertzuwachs durch Verzinsung des Einkaufswerts zu berücksichtigen,
soweit er nicht bereits bei der Inventur berücksichtigt ist.