Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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E. Die Gesuche um Zulassung als Sackhändler, Sackgroßhändler oder Spezialgroßhändler 
sind erneut unter Nachweis der Erfüllung der gestellten Bedingungen der Reichs-Sackstelle bis zum 
31. Oktober 1916 einzureichen. Bis zur Entscheidung auf die einzelnen Gesuche dürfen die bisher als 
Aufkäufer, Vermittler oder Abnehmer zugelassenen Sackhändler weiter leere Säcke erwerben, jedoch 
unter Beachtung der neuen Bestimmungen, insbesondere der neuen Vergütungssätze. Die Zulassung 
erfolgt nach Anerkennung der von der Reichs-Sackstelle noch besonders festgesetzten Bedingungen. 
4. Alle Sackhändler haben für Säcke in handelsüblicher Qualität die vom Reichskanzler fest- 
gesetzten Ubernahmepreise abzüglich der verschiedenen, den Sackhändlergruppen für die Einsammlung, 
wroerng. Lagerung, Reinigung, Wiederinstandsetzung und Qualitätsausfälle zustehenden Gebühren 
zu bezahlen. · « 
Für die im Reichsanzeiger Nr. 176 nicht aufgeführten, nur in kleinen Partien vorkommenden 
Säcke oder für minderwertige Qualitäten sowie für Gewichtspartien sind die unter Zugrundelegung 
der bestehenden Vorschriften zu berechnenden Ubernahmepreise zu vergüten. 
Die Gebühren für die einzelnen Sackhändlergruppen zusammen betragen: 
bei einem Ubernahmepreise bis zu 75 ##.. 18 9. 
- - - " 1115 25 
- - über 125-... . ... . . 29 2. 
Diese Gebühren werden wie folgt verteilt: 
Gebühr von 18 F. 
zfür den Sackhändler, · 
-—--SackgroßhändleroderSpezialgroßhändlcr, 
--dieReparatur. 
GebühkvougZHL 
9VLfürdenSackhändley 
10---SackgroßhändleroderSpe«zialgroßhändler, 
6--die.Rep·aratuI-. 
6 
6 
6 
Gebühr von 29 7. 
9 P. für den Sackhändler, 
14 Seackgroßhändler oder Spezialgroßhändler, 
6 - — die Reparatur. 
Außer den amtlich festgesetzten Preisen und Vergütungen dürfen die Sackhändler ihren Liefe- 
ranten keine weiteren Vorteile irgend welcher Art zuführen, insbesondere ihnen von den Gebühren 
nichts abgeben (s. jedoch Ziffer 55 und c). 
Zugelassene Händler jeder Gruppe dürfen von Verbrauchern neue Säcke überhaupt nicht, 
gebrauchte Säcke nur in Partien unter 10 000 Stück erwerben. Angebote von neuen Säcken oder von 
Partien über 10 000 Stück gebrauchter Säcke sind vor dem Erwerb der Reichs-Sackstelle bekannt zu 
geben und ist deren Entscheidung abzuwarten. « 
Anzeigen, durch welche sich ein Sackhändler zum Verkauf in Säcken in irgend einer Form 
empfiehlt, dürfen von keiner Sackhändlergruppe in Zeitungen oder anderen für Veröffentlichungen 
bestimmten Blättern aufgegeben werden. « 
  
5. Die Aufgaben der einzelnen Händlergruppen sind folgende: 
a) Der Sackhändler hat durch seine Aufkäufer von den Verbrauchern die leeren Säcke 
gemäß den Bestimmungen unter Ziffer 4 zu erwerben. Die Ablieferung der Säcke seitens der Auf- 
ufe en die Sackhändler hat spätestens drei Tage vor der vorgeschriebenen Bestandsanmeldung 
zu erfolgen. « . 
Der Sackhändler hat alle ihm von seinen Aufkäufern augebotenen Säcke zu übernehmen und 
zu bezahlen und den Aufkäufern bei einer Säckhändlergebühr von 6 F. die Hälfte, bei einer solchen 
von 9 5 3. für den Sack zu vergüten. Der Sackhändler kann auch selbst Säcke im freien 
68“ 
 
	        
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