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hierfür dieselben nach billigem Ermessen zu entschädigen. Als solche Entschädigung kommt auch in
Frage die Zuweisung der durch die Reichs-Sackstelle erworbenen Säcke aller Art.
Die Zahlung hat binnen 14 Tagen nach Verladung der Säcke zu erfolgen.
6. Alle Säcke sind von den Großhändlern ihren Lieferanten bei Erhalt der Faktüra und des
Duplikatfrachtbriefs mit 80 % Anzahlung, der Rest nach Richtigbefund längstens 14 Tage nach Ver-
ladung zu bezahlen.
7. Streitigkeiten zwischen den einzelnen Gruppen der Sackhändler werden durch ein Schieds-
gericht entschieden. Dasselbe besteht aus je einem von jeder der Parteien zu ernennenden Schieds-
richter und einem Obmann, der von der zuständigen Handelskammer des Empfangsorts der Säcke
ernannt wird. "3
8. Die Reichs-Sackstelle behält sich vor, nisietten die Aufgaben der Sackhändler und
Großhändler für einzelne Industrien ganz oder teilweise durch andere Organisationen ausführen zu
lassen und diesen das ausschließliche Recht zum Erwerb von Säcken der betreffenden Art zu über-
tragen. Die zugelassenen Organisationen unterliegen den Vorschriften dieser Ausführungsbestimmung
und haben die Dispositionen der Reichs-Sackstelle in gleicher Weise wie die entsprechende Händler-
gruppe auszuführen. Die Vergütungen für die einzelnen Leistungen können anderweit festgesetzt werden,
dürfen aber die für die entsprechende Händlergruppe vorgesehenen nicht übersteigen.
9. Zur Deckung eines plötzlich auftretenden Bedarfs sowie zur Befriedigung der regelmäßigen
kleineren Kundschaft können die Sackgroßhändler und Spezialgroßhändler auf ihren Antrag ermächtigt
werden, einen bestimmten Prozentsatz ihres Sackbestandes für Rechnung der Reichs-Sackstelle unmittelbar
an die Verbraucher zu veräußern. Die Anträge sind der Reichs-Sackstelle allmonatlich gleichzeitig
mit der Vorlage der Bestandsaufnahme einzureichen und die Mengen und Sorten genau zu bezeichnen,
für die die Ermächtigung beantragt wird. Die Reichs-Sackstelle setzt die Bedingungen fest, unter
denen die Veräußerung dieser Säcke zu erfolgen hat.
Artikel II.
Bei Verfügung über Säcke, die vor Inkrafttreten dieser Verordnung erworben sind, gewährt
die Reichs-Sackstelle bei handelsüblicher Beschaffenheit den bisher als Abnehmern zugelassenen Sack-
händlern die nach der Bekanntmachung des Bundesrats vom 27. Juli 1916 und der Bekanntmachung
des Reichskanzlers vom gleichen Tage sich ergebenden lbernahmepreise, allen übrigen Sackhändlern aber
die so ermittelten Vergütungen nur unter Abzug der bisher für die Abnehmer vorgesehenen Sätze.
Die nach den früheren Vorschriften als Aufkäufer zugelassenen Sackhändler haben ihre Bestände
sofort, jedenfalls vor Inkrafttreten dieser Ausführungsbestimmung an ihren bisherigen Vermittler
abzuführen.
Artikel III. „
Diese Ausführungsbestimmung tritt mit dem 20. Oktober 1916 in Kraft.
Berlin, den 9. Oktober 1916.
Reichs-Sackstelle.
Pedell.