Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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ist. Sind zur Begleichung des Lieferungspreises Wechsel oder Schecks nicht an Zahlungs Statt, sondern 
zahlungshalber gegeben, so ist der Zahlungsbetrag in dem Kalenderjahr in Rechnung zu stellen, in 
welchem die Wechsel oder Schecks eingelöst worden sind. Ist der Zahlungsbetrag in einem Kassen- 
führungsverkehre gutgeschrieben worden, so ist der Tag maßgebend, mit dem der Betrag als gut- 
geschrieben gilt. · - - —- 
XVI. 
Zu § 77 des Gesetzes. 
Unnter der Bareinzahlung im Sinne des § 77 Abs. 1 des Gesetzes ist lediglich die Zahlung im 
Gegensatze zur Entrichtung der Abgabe durch Stempelmarken verstanden. Es ist mithin zulässig, die 
Abgabe auch im Postverkehr oder durch Banküberweisung oder bestätigten Scheck einzuzahlen. 
XVII. 
Zu § 81 des Gesetzes. 
(1) Macht der Steuerpflichtige von dem nach § 81 zugelassenen Rechte Gebrauch, den Gesamt- 
betrag des Entgelts für die in seinem Betriebe während des Steuerzeitraums erfolgten Lieferungen 
der Stempelentrichtung zu Grunde zu legen, so wird die Abgabe von diesem Gesamtbetrag ohne Rück- 
sicht darauf geschuldet, ob und wann Zahlung für die Lieferung eingeht. 
() Was als Entgelt für die Warenlieferung anzusehen ist, bestimmt sich nach den Grundsätzen 
unter VI. Ist dem Abnehmer ein Skontoabzug für den Fall der Zahlung innerhalb bestimmter Frist 
zugestanden, so ist der vereinbarte Kaufpreis ohne den Skontoabzug maßgebend, falls nicht die Zahlung 
innerhalb des Steuerzeitraums erfolgt ist. 
Zu 8 834 und § 83b des Gesetzes. 
« XVIII. 
Als Zahlungen für Warenlieferungen, die nicht im Betrieb eines inländischen Gewerbes 
erfolgen, kommen insbesondere in Betracht: 
1. Zahlungen an Nichtgewerbetreibende oder an Gewerbetreibende für Warenlieferungen 
außerhalb eines Gewerbebetriebs. Hierher gehören insbesondere: Veräußerungen beweg- 
licher Sachen von Nichtgewerbetreibenden, gleichviel ob die Veräußerung im Wege des 
freiwilligen Verkaufs oder im Wege der freiwilligen Versteigerung erfolgt, u. a. also 
Veräußerungen von gebrauchten Gegenständen oder Altmaterialien durch Privatpersonen, 
Behörden usw., insbesondere auch von Pfand= und Erbschaftsgegenständen. Als außer- 
halb des Gewerbebetriebs erfolgt ist auch die Veräußerung eines gewerblichen Betriebs 
im ganzen anzusehen. Bei Veräußerung von Grundstücken, insbesondere landwirtschaft- 
lichen Gütern, unterliegt die Mitveräußerung des Zubehörs, insbesondere des Inventars, 
der Stempelpflicht. Als nicht unter § 76 Abs. 2 fallend, sondern hierher gehörig ist 
auch der Verkauf des Ertrags der Jagd zu rechnen; - 
2. Zahlungen an ausländische Gewerbetreibende, die im Inland kein stehendes Gewerbe 
etreiben; 
3. Zahlungen, die nach Beendigung eines Gewerbebetriebs für Warenlieferungen aus diesem 
an den bisherigen Inhaber geleistet werden. 
XIX.5 
Eine Zahlung gilt als im Inland erfolgt, wenn der Geldbetrag oder ein an Zahlungs Statt 
gegebener Wechsel oder Scheck im Inland ausgehändigt oder der Geldbetrag bei einem inländischen 
Kassenhalter gutgeschrieben wird. 
XX. 
Ubergangsfälle. 
Die Steuerpflicht für Zahlungen, die nach dem 30. September 1916 geleistet werden, wird 
nicht dadurch berührt, daß sie für vor dem 1. Oktober 1916 gelieferte Waren erfolgt sind. 
 
	        
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