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3. Zoll= und Steuer wesen.
Auf Grund der Vorschrift unter II Abs. 5 der Verordnung über die Regelung der Verbrauchsabgaben-
ermäßigungen und weitere Erleichterungen im Brennereibetrieb im Betriebsjahr 1916/17 vom . 2. No-
vember 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 1245) wird folgendes bestimmt:
Wenn ein Brennereibesitzer den ihm für das Betriebsjahr 1916/17 zugewiesenen Durchschnitte-
brand auf eine andere Brennerei ganz oder zum Teil übertragen will, hat er dies bei der für seine
Brennerei zuständigen Steuerstelle unter näherer Angabe der zu übertragenden Alkoholmenge zu be-
antragen und dabei zu erklären, daß er diesen Durchschnittsbrand nicht selbst herstellen werde. Wil
der Antragsteller nur einen Teil des Durchschnittsbrandes übertragen, einen anderen Teil aber untoer
Inanspruchnahme der etwa nach § 5 Abs. 1 des Gesetzes, betreffend Beseitigung des Branntwein-
kontingents, vom 14. Juni 1912 in Betracht kommenden Verbrauchsabgabenermäßigung in der eigenen
Brennerei herstellen, so hat er sich zu verpflichten, weder mehr als die dem ermäßigten Satze ent-
sprechende Jahresmenge Alkohol unter Einrechnung des zu übertragenden Teiles des Durchschnitts-
brandes selbst herzustellen, noch den über diese Grenze etwa hinausgehenden Teil des Durchschnitts-
brandes auf eine andere Brennerei zu übertragen. Die Steuerstelle prüft den Antrag, vermerkt die
Ubertragung in dem Branntwein-Abnahmebuch, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuch, dem Betriebs-
auflagebuch und dem Betriebsauflage-Hauptbuch oder gegebenenfalls in dem Abfindungsbuch, und
fertigt einen Erlaubnisschein nach dem beifolgenden Muster aus. -
— Der Erlaubnisschein ist in ein Verzeichnis einzutragen. Dieses muß erkennen lassen: den Tag
der Ausfertigung und die Nummer des Scheines, die Brennerei nach Namen und Ort und die Alkohol-
menge, über die der Schein lautet; außerdem ist in dem Verzeichnis, sobald der Erlaubnisschein bei
einer Steuerstelle abgeliefert ist, diese Steuerstelle und nach Namen und Ort auch die Brennerei, die
den übertragenen Durchschnittsbrand verwertet, zu vermerken. Der Erlaubnisschein ist dem Antrag-
steller oder dem von diesem etwa bezeichneten anderen Empfangsberechtigten auszuhändigen.
Jeder Inhaber des Erlaubnisscheins ist berechtigt, nach Ablieferung des Scheines an die für
seine Brennerei zuständige Steuerstelle, im Betriebsjahr 1916/17 die in dem Scheine näher angegebene
Branntweinmenge nach den bestehenden Bestimmungen herzustellen. Bei Abgabe des Scheines hat er
die darauf vorgesehene Erklärung abzugeben. «
Die Steuerstelle, bei der der Schein abgeliefert wird, vermerkt die Ubertragung des Durchschnitts-
brandes in dem Branntwein-Abnahmebuch, dem Branntwein-Abnahme-Hauptbuch, dem Betriebsauflagebuch
und dem Betriebsauflage-Hauptbuch oder gegebenenfalls in dem Abfindungsbuch, benachrichtigt die
andere Steuerstelle unter Bezeichnung der Brennerei, auf die der Durchschnittsbrand übertragen ist,
geriics en Vermerk auf dem Scheine aus und nimmt diesen selbst als Beleg zum Branntwein-Abnahme-
Hauptbuch. » .
Der auf den übertragenen Durchschnittsbrand angerechnete Branntwein ist in den Abnahme—
usw. Büchern nur der Brennerei nachzuweisen, die ihn hergestellt hat; doch ist in diesen Büchern nach
Jahresschluß in einer Zusammenstellung ersichtlich zu machen, welche Alkoholmengen auf eigenen Durch—
schnittsbrand und welche Mengen auf erworbenen Durchschnittsbrand angerechnet sind, und zwar für
jede der in Betracht kommenden Brennereien besonders. Einer Ubernahme der letzteren Mengen in
die Bücher derjenigen Brennereien, die den Durchschnittsbrand abgegeben haben, bedarf es nicht.
Berlin, den 14. November 1916.
Der Reichskanzler.
Im Auftrage: Meuschel.