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() Zu den weiteren Gestehungskosten zählen alle auf das Grundstück gemachten besonderen
Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben ge—
hören. Die Zurechnung zu den weiteren Gestehungskosten entfällt für solche Aufwendungen
durch die nicht mehr vorhandene Bauten und Verbesserungen hergestellt worden sind. —
) Von den Gestehungskosten (Abs. 2 und 3) sind die durch Verschlechterung ensstandenen
Wertminderungen abzuziehen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). Als Verschlechterung ist jede
Beeinträchtigung des Bestandes und der Beschaffenheit eines Grundstücks anzusehen, so daß auch
Wertminderungen infolge Abnutzung, infolge mangelhafter Bodenbestellung oder Verringerung
des lebenden und toten Inventars zu berücksichtigen sind. Eine Verschlechterung, die bereits
nach Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt worden ist, bleibt außer Betracht.
g 31.
b — Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben worden sind, tritt an die
aßs Stelle der Gestehungskosten beim Erwerb und an die Stelle der bis zum 1. Januar 1914 zu
Gestehungs= berücksichtigenden weiteren Gestehungskosten während der Besitzzeit der bei der Veranlagung des
kosten. Wehrbeitrags zu Grunde gelegte Wert, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten
besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Jannar 1914 durch Ver-
schlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. -
§32.
Gemeiner Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine der im § 31 Abs. 1 des Ge-
Eert oder“. setzes bezeichneten Erwerbsarten erworben worden sind, tritt an die Stelle der Gestehungskosten
zur " des beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) der gemeine Wert (Verkaufswert), soweit jedoch die Grundstücke
Erwerbes als dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder
Gestehungs= soweit bebaute Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind,
kosten. und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Er-
tragswert oder auf Antrag des Steuerpflichtigen ebenfalls der gemeine Wert zur Zeit des Er-
werbes. Diesem Werte sind die seit dem Erwerbe gemachten besonderen Aufwendungen hinzu-
zurechnen, und es sind von ihm die etwa seit dem Erwerbe durch Verschlechterung entstandenen
Wertminderungen abzuziehen. «
. « §33- .
Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine nicht unter § 31 Abs. 1 des
Gesetzes fallende Erwerbsart zu einem Preise erworben worden sind, der um mehr als 10 vom
Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes, und soweit es sich um Grundstücke
handelt, die unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes mit dem Ertragswert zu
bewerten sind, zugleich auch hinter dem Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zurückbleibt, tritt
an die Stelle der Gestehungskosten beim Erwerbe (8 30 Abs. 2) ebenfalls der gemeine Wert
und bei den unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes mit dem Ertragswert zu
bewertenden Grundstücken der Ertragswert oder auf Antrag des Steuerpflichtigen der gemeine
Wert zur Zeit des Erwerbes. § 32 Satz 2 findet Anwendung.
. §84.
Ermittlung (1) Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen
des Ertrags= Zwecken zu dienen bestimmt sind (8 31 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich oder
Eestehungs= gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert schon zur Zeit des
losften). Erwerbes durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder
bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbs-
preis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- oder
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden.
(2)Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt
sind, können nach dem Ertragswert gemäß § 31 des Gesetzes nur dann bewertet werden, wenn
ihre Bebauung und Benutzung zur Zeit des Erwerbes der ortsüblichen Bebauung und Benutzung
entspricht. Dies ist dann zu verneinen, wenn die Art der Benutzung und die Höhe der Auf-