Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

— 420 — 
() Zu den weiteren Gestehungskosten zählen alle auf das Grundstück gemachten besonderen 
Aufwendungen während der Besitzzeit, soweit sie nicht zu den laufenden Wirtschaftsausgaben ge— 
hören. Die Zurechnung zu den weiteren Gestehungskosten entfällt für solche Aufwendungen 
durch die nicht mehr vorhandene Bauten und Verbesserungen hergestellt worden sind. — 
) Von den Gestehungskosten (Abs. 2 und 3) sind die durch Verschlechterung ensstandenen 
Wertminderungen abzuziehen (§ 30 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes). Als Verschlechterung ist jede 
Beeinträchtigung des Bestandes und der Beschaffenheit eines Grundstücks anzusehen, so daß auch 
Wertminderungen infolge Abnutzung, infolge mangelhafter Bodenbestellung oder Verringerung 
des lebenden und toten Inventars zu berücksichtigen sind. Eine Verschlechterung, die bereits 
nach Abs. 3 Satz 2 berücksichtigt worden ist, bleibt außer Betracht. 
g 31. 
b — Für Grundstücke, die vor dem 1. Januar 1914 erworben worden sind, tritt an die 
aßs Stelle der Gestehungskosten beim Erwerb und an die Stelle der bis zum 1. Januar 1914 zu 
Gestehungs= berücksichtigenden weiteren Gestehungskosten während der Besitzzeit der bei der Veranlagung des 
kosten. Wehrbeitrags zu Grunde gelegte Wert, so daß diesem nur die seit dem 1. Januar 1914 gemachten 
besonderen Aufwendungen hinzuzurechnen und von ihm die seit dem 1. Jannar 1914 durch Ver- 
schlechterung etwa entstandenen Wertminderungen abzuziehen sind. - 
§32. 
Gemeiner Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine der im § 31 Abs. 1 des Ge- 
Eert oder“. setzes bezeichneten Erwerbsarten erworben worden sind, tritt an die Stelle der Gestehungskosten 
zur " des beim Erwerbe (§ 30 Abs. 2) der gemeine Wert (Verkaufswert), soweit jedoch die Grundstücke 
Erwerbes als dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken zu dienen bestimmt sind, oder 
Gestehungs= soweit bebaute Grundstücke Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt sind, 
kosten. und ihre Bebauung und Benutzung der ortsüblichen Bebauung und Benutzung entspricht, der Er- 
tragswert oder auf Antrag des Steuerpflichtigen ebenfalls der gemeine Wert zur Zeit des Er- 
werbes. Diesem Werte sind die seit dem Erwerbe gemachten besonderen Aufwendungen hinzu- 
zurechnen, und es sind von ihm die etwa seit dem Erwerbe durch Verschlechterung entstandenen 
Wertminderungen abzuziehen. « 
. « §33- . 
Für Grundstücke, die seit dem 1. Januar 1914 durch eine nicht unter § 31 Abs. 1 des 
Gesetzes fallende Erwerbsart zu einem Preise erworben worden sind, der um mehr als 10 vom 
Hundert hinter dem gemeinen Werte zur Zeit des Erwerbes, und soweit es sich um Grundstücke 
handelt, die unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes mit dem Ertragswert zu 
bewerten sind, zugleich auch hinter dem Ertragswert zur Zeit des Erwerbes zurückbleibt, tritt 
an die Stelle der Gestehungskosten beim Erwerbe (8 30 Abs. 2) ebenfalls der gemeine Wert 
und bei den unter der Voraussetzung des § 31 Abs. 1 des Gesetzes mit dem Ertragswert zu 
bewertenden Grundstücken der Ertragswert oder auf Antrag des Steuerpflichtigen der gemeine 
Wert zur Zeit des Erwerbes. § 32 Satz 2 findet Anwendung. 
. §84. 
Ermittlung (1) Zu den Grundstücken, die dauernd land= oder forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen 
des Ertrags= Zwecken zu dienen bestimmt sind (8 31 des Gesetzes), sind land= oder forstwirtschaftlich oder 
Eestehungs= gärtnerisch genutzte Grundstücke nicht mehr zu rechnen, deren gemeiner Wert schon zur Zeit des 
losften). Erwerbes durch ihre Lage als Bauland oder als Land zu Verkehrszwecken bestimmt wird, oder 
bei denen nach den sonstigen Umständen, z. B. nach ihrer Lage und Beschaffenheit, ihrem Erwerbs- 
preis oder ihrer Belastung, anzunehmen ist, daß sie in absehbarer Zeit anderen als land- oder 
forstwirtschaftlichen oder gärtnerischen Zwecken dienen werden. 
(2)Bebaute Grundstücke, die Wohnzwecken oder gewerblichen Zwecken zu dienen bestimmt 
sind, können nach dem Ertragswert gemäß § 31 des Gesetzes nur dann bewertet werden, wenn 
ihre Bebauung und Benutzung zur Zeit des Erwerbes der ortsüblichen Bebauung und Benutzung 
entspricht. Dies ist dann zu verneinen, wenn die Art der Benutzung und die Höhe der Auf-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.