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nicht abgerundete Vermögen, das dann nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 3 des Kriegs-
steuergesetzes und der Hinzurechnungen gemäß §§ 4 und 5 des Kriegssteuergesetzes auf volle
Tausende nach unten abgerundet wird (8§ 7 des Kriegssteuergesetzes).
§ 12.
Der nach § 16 des Besitzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs ist in der gleichen
Weise wie bei der Besitzsteuer auch von der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Kriegssteuergesetzes
freizulassen, insoweit nicht schon ein Abzug gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes
stattfindet. Dagegen findet § 15 des Besitzsteuergesetzes keine Anwendung. Die Freilassung des
aus einem Erbfall herrührenden Vermögenszuwachses erfolgt gemäß § 3 des Kriegssteuergesetzes.
13.
(1) Der gemäß § 3 des Gesetzes abzuziehende Betrag ist unter Zugrundelegung des Ver-
mögenswertes zur Zeit des Erwerbes, bei der Umwandlung von nicht steuerbarem Vermögen
in steuerbares Vermögen unter Zugrundelegung des Vermögenswerts zur Zeit der Umwandlung
zu berechnen. « ·
(2),Verm«ögensgegenstände,dieaufeinederim§3Abs.1Nr.1und3des-Gesetzesbe-
zeichneten Arten erworben worden und im Endvermögen des Steuerpflichtigen noch enthalten
sind, müssen für den Abzug gemäß § 3 des Gesetzes nach den gleichen Grundsätzen bewertet
werden wie bei der Feststellung des Endvermögens.
8 14.
() Für die Feststellung eines nach § 4 des Gesetzes dem Vermögen des Steuerpflichtigen
hinzuzurechnenden Betrags sind die betreffenden Vermögensgegenstände nach den Grundsätzen zu
bewerten, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Hingabe nicht stattgefunden hätte.
(2) Bei Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes) mindert sich
der abzuziehende oder hinzuzurechnende Betrag um den Wert etwaiger Gegenleistungen.
(z) Zuwendungen von Gegenständen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, fallen
weder unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 noch unter § 4 des Gesetzes, dagegen sind sie unter den Voraus-
setzungen des § 5 des Gesetzes dem Vermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen.
(c) Schenkungen oder sonstige Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) sind,
wenn der Zuwendende während des Veranlagungszeitraums gestorben ist, dem Vermögen der
Erben nach § 4 des Gesetzes hinzuzurechnen.
8 16.
(1) Die Anlegung in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen (85 des Gesetzes) kann
auch dadurch erfolgen, daß Gegenstände, die bisher zum steuerbaren Vermögen gehörten, durch
Verbringung ins Ausland dem ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen zugeführt werden,
oder daß auf andere Weise hisher steuerbares Vermögen in nichtsteuerbares ausländisches Grund-
oder Betriebsvermögen umgewandelt wird.
(2) Ist der Betrag, der in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt oder zur
Anschaffung anderer Gegenstände der im § 5 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art verwendet
worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu berechnen, den
die zur Anlegung oder Anschaffung verwendeten Gegenstände gehabt haben.
(3) Als erhebliche Wertminderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist jeden-
falls eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung nicht anzusehen.
(4) In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxusgegenstand
handelt oder nicht, entsprechend der mit der Gesetzesvorschrift verfolgten Absicht, denjenigen zu
treffen, der sein Vermögen in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um es der Besteuerung zu
entziehen, dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Gegenstand wieder ohne erhebliche
Verluste veräußert werden kann.
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