Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Vierundvierzigster Jahrgang. 1916. (44)

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nicht abgerundete Vermögen, das dann nach Berücksichtigung der Abzüge gemäß § 3 des Kriegs- 
steuergesetzes und der Hinzurechnungen gemäß §§ 4 und 5 des Kriegssteuergesetzes auf volle 
Tausende nach unten abgerundet wird (8§ 7 des Kriegssteuergesetzes). 
§ 12. 
Der nach § 16 des Besitzsteuergesetzes steuerfreie Vermögenszuwachs ist in der gleichen 
Weise wie bei der Besitzsteuer auch von der Abgabe nach § 9 Nr. 1 des Kriegssteuergesetzes 
freizulassen, insoweit nicht schon ein Abzug gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 2 des Kriegssteuergesetzes 
stattfindet. Dagegen findet § 15 des Besitzsteuergesetzes keine Anwendung. Die Freilassung des 
aus einem Erbfall herrührenden Vermögenszuwachses erfolgt gemäß § 3 des Kriegssteuergesetzes. 
13. 
(1) Der gemäß § 3 des Gesetzes abzuziehende Betrag ist unter Zugrundelegung des Ver- 
mögenswertes zur Zeit des Erwerbes, bei der Umwandlung von nicht steuerbarem Vermögen 
in steuerbares Vermögen unter Zugrundelegung des Vermögenswerts zur Zeit der Umwandlung 
zu berechnen. « · 
(2),Verm«ögensgegenstände,dieaufeinederim§3Abs.1Nr.1und3des-Gesetzesbe- 
zeichneten Arten erworben worden und im Endvermögen des Steuerpflichtigen noch enthalten 
sind, müssen für den Abzug gemäß § 3 des Gesetzes nach den gleichen Grundsätzen bewertet 
werden wie bei der Feststellung des Endvermögens. 
8 14. 
() Für die Feststellung eines nach § 4 des Gesetzes dem Vermögen des Steuerpflichtigen 
hinzuzurechnenden Betrags sind die betreffenden Vermögensgegenstände nach den Grundsätzen zu 
bewerten, die anzuwenden gewesen wären, wenn die Hingabe nicht stattgefunden hätte. 
(2) Bei Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 und § 4 Abs. 1 des Gesetzes) mindert sich 
der abzuziehende oder hinzuzurechnende Betrag um den Wert etwaiger Gegenleistungen. 
(z) Zuwendungen von Gegenständen, die nicht zum steuerbaren Vermögen gehören, fallen 
weder unter § 3 Abs. 1 Nr. 3 noch unter § 4 des Gesetzes, dagegen sind sie unter den Voraus- 
setzungen des § 5 des Gesetzes dem Vermögen des Zuwendenden hinzuzurechnen. 
(c) Schenkungen oder sonstige Vermögensübergaben (§ 3 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes) sind, 
wenn der Zuwendende während des Veranlagungszeitraums gestorben ist, dem Vermögen der 
Erben nach § 4 des Gesetzes hinzuzurechnen. 
8 16. 
(1) Die Anlegung in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen (85 des Gesetzes) kann 
auch dadurch erfolgen, daß Gegenstände, die bisher zum steuerbaren Vermögen gehörten, durch 
Verbringung ins Ausland dem ausländischen Grund= oder Betriebsvermögen zugeführt werden, 
oder daß auf andere Weise hisher steuerbares Vermögen in nichtsteuerbares ausländisches Grund- 
oder Betriebsvermögen umgewandelt wird. 
(2) Ist der Betrag, der in ausländischem Grund= oder Betriebsvermögen angelegt oder zur 
Anschaffung anderer Gegenstände der im § 5 Abs. 1 des Gesetzes bezeichneten Art verwendet 
worden ist, nicht in einer Geldsumme ausgedrückt, so ist er nach dem Werte zu berechnen, den 
die zur Anlegung oder Anschaffung verwendeten Gegenstände gehabt haben. 
(3) Als erhebliche Wertminderung im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 2 des Gesetzes ist jeden- 
falls eine zeitweilige, auf vorübergehenden Umständen beruhende Wertminderung nicht anzusehen. 
(4) In Zweifelsfällen ist bei Beurteilung der Frage, ob es sich um einen Luxusgegenstand 
handelt oder nicht, entsprechend der mit der Gesetzesvorschrift verfolgten Absicht, denjenigen zu 
treffen, der sein Vermögen in wertvollen Gegenständen angelegt hat, um es der Besteuerung zu 
entziehen, dem Umstand Bedeutung beizumessen, daß der Gegenstand wieder ohne erhebliche 
Verluste veräußert werden kann. 
85“
	        
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