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Das Grundkapital einer Berggewerkschaft oder einer Bergbau treibenden Vereinigung ist aus dem
Erwerbspreis und den Anlage- und Erweiterungskosten abzüglich des durch Schuldaufnahme
gedeckten Aufwandes hierfür zu berechnen. An Stelle des Grundkapitals tritt bei eingetragenen
Genossenschaften die Summe der eingezahlten Geschäftsanteile der Genossen.
Der im Abs. 3 vorgesehene Betrag wird als Mindestbetrag auch zu Grunde gelegt, wenn ein
volles Geschäftsjahr vor den Kriegsgeschäftsjahren nicht vorliegt. In diesem Falle werden jedoch für
Aktien oder Anteile, die zu einem den Nenunwert übersteigenden Preise ausgegeben worden sind, die
sechs Hundertstel von dem Kapital berechnet, das der Gesellschaft als Einzahlung auf ihre Aktien
oder Anteile tatsächlich zugeflossen ist.
Hat sich das eingezahlte Grund= oder Stammkapital einer Gesellschaft während der Kriegs-
geschäftsjahre vermehrt, so ist für die Zeit nach der Vermehrung dem durchschnittlichen früheren
Geschäftsgewinn ein Betrag von sechs vom Hundertt jährlich des der Gesellschaft durch die Neueinzahlungen
tatsächlich zugeflossenen Kapitalbetrags hinzuzurechnen.
§ 18.
Gesellschaften, die mehr als ein Fünftel aller Aktien oder Anteile einer anderen Gesellschaft
der im § 13 bezeichneten Art besitzen, dürfen von dem Geschäftsgewinn eines Kriegsgeschäftsjahrs die
Mehreinnahme aus diesen Aktien oder Anteilen absetzen.
Als Mehreinnahme (Abs. 1) gilt der anteilige Betrag, der von der anderen Gesellschaft
(Tochtergesellschaft) über den Durchschnitt der nach § 17 Abs. 1 in Betracht kommenden Jahre hinaus
oder, wenn die Gesellschaft noch kein volles Jahr vor den Kriegsgeschäftsjahren bestanden hat, über
eine fünfprozentige Dividende oder Ausbeute hinaus in einem Kriegsgeschäftsjahr als Dividende oder
Ausbeute verteilt worden ist.
8 20.
Gesellschaften der im § 13 bezeichneten Art, die ihren Sitze im Ausland haben, aber im In-
land einen Geschäftsbetrieb unterhalten (ausländische Gesellschaften), haben die Abgabe von dem auf
den inländischen Geschäftsbetrieb entfallenden Mehrgewinn zu entrichten. Die Grundsätze, die bei
einer bundesstaatlichen Einkommensteuerveranlagung für die Ausscheidung des auf den inländischen
Geschäftsbetrieb entfallenden Teiles des steuerbaren Gesamteinkommens maßgebend waren, sind auch
bei der Berechnung des auf den inländischen Betrieb entfallenden Teiles des Mehrgewinns anzu-
wenden. Wo eine Einkommensteuer nicht eingeführt ist, hat die Landesregierung entsprechende Vor-
schriften zu erlassen. "
§ 22.
Die Abgabe wird von den Gesellschaften insoweit nicht erhoben, als sie verhältnismäßig auf
Gewinnbeträge entfällt, die zu ausschließlich gemeinnützigen Zwecken bestimmt worden sind und deren
dauernde Verwendung zu solchen Zwecken gesichert ist. Ob die Voraussetzungen des Satzes 1 vor-
liegen, wird nach näherer Bestimmung des Bundesrats im Verwaltungsweg entschieden.
Die Abgabe wird ferner auch insoweit nicht erhoben, als sie den Betrag der nach den Vor-
schriften des Gesetzes über vorbereitende Maßnahmen zur Besteuerung der Kriegsgewinne vom
24. Dezember 1915 zu bildenden Sonderrücklage übersteigt.
Abs. 2 gilt insoweit nicht, als bei der Bildung der Sonderrücklage Abschreibungen, die gemäß
§ 3 Satz 2 des Gesetzes vom 24. Dezember 1915 als Bestandteil des Geschäftsgewinns eines Kriegs-
geschäftsjahrs anzusehen waren, unberücksichtigt geblieben sind.