Object: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Königreich Sachsen vom Jahre 1900. (66)

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Anderes als kassenmäßiges Geld ist zur Hinterlegung nur anzunehmen, wenn es 
Mündel-, Kindes- oder Nachlaß-Vermögen ist oder wenn der Schuldner, der zum Zwecke 
der Befreiung von einer Verbindlichkeit hinterlegt, durch Zahlung solchen Geldes erfüllen 
darf. Es kann in kassenmäßiges Geld umgesetzt werden; als hinterlegter Betrag ist im 
Falle der Umsetzung nur der nach Abzug der Kosten erlangte Reinerlös zu behandeln. 
105. Sind Werthpapiere hinterlegt, so ist die Hinterlegungsstelle nicht verpflichtet, 
1. die Ausloosung oder Kündigung zu überwachen; 
2. von Amtswegen für Einziehung fällig gewordener Stammbeträge, Zinsen, Renten 
oder Gewinnantheile oder für Beschaffung neuer Zins-, Renten= oder Gewinn- 
antheil-Scheine zu sorgen. 
106. Wer darum nachsucht, daß ihm eine hinterlegte Sache herausgegeben werde, 
muß die Berechtigung zum Empfange nachweisen. Soweit die Berechtigung von That- 
sachen abhängt, die der Hinterlegungsstelle nicht amtlich bekannt sind, kann die Beibringung 
öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunden verlangt werden. 
Empfangsberechtigten, die außerhalb des Deutschen Reiches wohnen, kann aufgegeben 
werden, daß sie einen im Deutschen Reiche wohnhaften Empfangsbevollmächtigten bestellen. 
*107. Hat der Schuldner das Recht des Gläubigers zum Empfang einer hinter- 
legten Sache von der Bewirkung einer Gegenleistung abhängig gemacht, so muß der 
Gläubiger die Einwilligung des Schuldners in die Herausgabe beibringen. 
*108. Die Hinterlegungsstelle ist zur Berücksichtigung einer durch Verheirathung 
des Berechtigten, durch Abtretung der Forderung oder durch sonstige Umstände einge- 
tretenen Aenderung in der Empfangsberechtigung nur verpflichtet, wenn die Aenderung 
ihr von einem Betheiligten unter Bezugnahme auf die Hinterlegung schriftlich angezeigt 
worden oder dem entscheidenden Beamten auf Grund amtlicher Unterlagen bekannt ist. 
109. Die Herausgabe einer hinterlegten Sache darf nicht abgelehnt werden, 
1. wenn sich die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers aus dem Antrag auf An- 
nahme der Sache ergiebt; 
2. wenn die Empfangsberechtigung des Gesuchstellers im Verhältniß zu allen anderen 
Betheiligten durch rechtskräftige Entscheidung des Prozeßgerichts festgestellt ist; 
3. in den Fällen des § 109 der Civilprozeßordnung, wenn das Gericht die Rückgabe 
der Sicherheit rechtskräftig angeordnet hat; 
4. wenn alle anderen Betheiligten in die Herausgabe an den Gesuchsteller willigen 
oder die Herausgabe an ihn beantragen; 
5. wenn die für die Rechtsangelegenheit, in der die Hinterlegung erfolgt ist, zuständige 
Behörde die Herausgabe anordnet oder die Hinterlegungsstelle um die Herausgabe 
an eine bestimmte Person oder Stelle ersucht. 
Werthpapiere. 
Empfangs- 
berechtigung.
	        
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