Zahlungs Statt anzunehmen, als der Umtausch der Zwischenscheine gegen Kriegsanleihestücke noch
nicht möglich war. "
Sänitliche Annahmestellen für Schuldverschreibungen oder Schatzanweisungen des Deutschen
Reichs (Seite 7 des Zentralblatts für das Deutsche Reich 1917) werden deshalb ermächtigt,
· Zwischenscheine über fünfprozentige Schuldverschreibungen der fünften Kriegsanleihe
mit vom 1. April 1917 ab laufenden Zinsen zum Annahmewerte von 101,,5 & für je
100 ¾ Neunwert,
Zwischenscheine, über viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der fünften Kriegs-
anleihe mit Zinslauf vom 1. Januar 1917 ab zum Annahmewerte von 98,75 für je
« 100 “ Nennwert
anzunehmen.
In dem von den Einlieferern den Annahmestellen einzureichenden „Verzeichnis der an
Zahlungs Statt eingereichten Werlpapiere"“ (Muster 10 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen)
sind die eingereichten Zwischenscheine besonders und zwar getrennt nach Zwischenscheinen über Schuld-
verschreibungen und Zwischenscheinen über Schatzanweisungen aufzuführen, in den von den Annahme-
stellen den Einlieferern auszustellenden Bescheinigungen (Muster 12 der Kriegssteuer-Ausführungs-
bestimmungen) dagegen nicht besonders, sondern an den Stellen mitaufzuführen, an denen die Kriegs-
anleihestücke, deren Stelle sie vertreten, aufzuführen sein würden; Zwischenscheine über fünfprozentige-
Schuldverschreibungen der fünften Kriegsanleihe also unter den Stücken der fünfprozentigen Schuld-
verschreibungen mit den am 1. Oktober 1917 und später fälligen Zwischenscheinen, Zwischenscheine
über viereinhalbprozentige Schatzanweisungen der fünften Kriegsanleihe unter den Stücken der vier-
einhalbprozentigen Schatzanweisungen mit den am 1. Juli 1917 und später fälligen Zinsscheinen.
Die Festsetzung des Annahmewerts für Zwischenscheine über Stücke späterer Kriegsanleihen.
wird vorbehalten.
Berlin, den 3. März 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
3. Handels= und Gewerbewesen.
Ausführungsbestimmungen
zur Verordnung über Labmägen von Kälbern vom 1. März 1917.
Vom 1. März 1917.
Auf Grund der Verordnung über Labmägen von Kälbern vom 1. März 1917 (Reichs-Gesetzbl.
S. 195) wird bestimmt: 1.
Labmägen, die nach § 2 der Verordnung abzuliefern sind, sind dem Kriegsausschuß für
pflanzliche und tierische Ole und Fette, G. m. b. H., Rohsett-Abteilung, in Berlin 8W Friedrichstr. 79a,
vom Lieferungspflichtigen anzumelden. '
Die Anmeldung hat zu erfolgen:
a) für die mit Beginn des 4. März 1917 im Gewahrsam des Lieferungspflichtigen befind-
lichen Labmägen bis zum 7. März 1917; Labmägen, die sich mit Beginn des 4. März
unterwegs befinden, sind binnen 3 Tagen nach Empfang anzumelden;
b) für Labmägen, die aus dem Ausland eingeführt werden, binnen 3 Tagen nach Empfang:
c) für Labmägen, die nach dem 3. März 1917 im Inland anfallen, binnen 3 Tagen nach
der Schlachtung.