Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

s) Geschüäftsbereich des Reichsbevollmächtigten für die Erbschaftsstener zu Hamburg. 
Sperling, Königl. Prenßischer Ober-Zollsekretär zu Hamburg, beigegeben dem Reichsbevollmächtigten 
als Bureaubeamter für die Reichssteipelabgaben, die Zuwachssteuer, die Erbschaftssteuer, den 
Wehrbeitrag, die Besitzsteuer und die Kriegsabgabe; beigeordnet als Stationskontrolleur den 
Herzogl. Anhaltischen Warenumsatzsteuerstellen und dem Fürstl. Schaumburg-Lippischen 
Veranlagungsamt in Stadthagen. 
Bekanntmachung 
des Reichskanzlers, betreffend die Festsetzung des Kurses, zu dem die auslosbaren vier- 
undeinhalbprozentigen Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe bei Entrichtung der 
Kricgssteuer an Bahlungs Statt angenommen werden. 
Gemäß §8 32 des Kriegssteuergesetzes vom 21. Juni 1916 (Reichs-Gesetzbl. S. 561) wird bekannt 
gemacht, daß die auslosbaren viereinhalbprozentigen Schatzanweisungen der sechsten Kriegsanleihe 
des Deutschen Reichs bei Entrichtung der außerordentlichen Kriegsabgabe zum Nennwert an Zahlungs 
Statt angenommen werden. 
Die im zweiten Satze des § 36 Abs. 1 der Kriegssteuer-Ausführungsbestimmungen (Zentral- 
blatt für das Deutsche Reich 1916 S. 469 und amtliche Handausgabe des Kriegssteuergesetzes nebst 
Ausführungsbestimmungen S. 33) gegebene Vorschrift, daß vierundeinhalbprozentige Schatzanwei- 
sungen mit Zinsen für die Zeit vom 1. Juli 1917 ab zum Werte von 96,60 K für je 100 .„K Nenn- 
wert angenommen werden, bezieht sich nur auf die Schatzanweisungen der zur Zeit des Erlasses der 
Ausführungsbestimmungen bereits vorhandenen vierten und fünften Kriegsanleihen. Die vier- 
undeinhalbprozentigen auslosbaren Schatzanweisungen der 6. Kriegsanleihe sind dagegen bei der 
Annahme zur Entrichtung der Kriegsabgabe wic die fünfprozentigen Schuldverschreibungen, Schuld- 
buchforderungen und Schatzanweisungen der früheren Anleihen zu bewerten. 
Berlin, den 13. März 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Roedern.
	        
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