Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Artikel IV. 
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindeverbände in 
Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 25 des Gesetzes mit einer Ordnungs- 
strafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft. 
Artikel V. 
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser Grundsätze 
ieweils erlassenen Anordnungen, gegebenensalls nach erfolgter Genehmigung, ihrer örtlich zuständigen 
Steunerstelle in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihr ferner zum 1. Mai jeden Jahres in zwei 
Stücken eine Mitteilung über die Zahl der in Betrachi kommenden Inhaber von Kleinwohnungen 
und über die Mengen und Sdrten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Hausbrandkohlen 
einzusenden. 
Berlin, den 14. Juni 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Graf von Roedern. 
27“.
	        
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