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Artikel IV.
Zuwiderhandlungen gegen die Anordnungen, welche Gemeinden oder Gemeindeverbände in
Ausführung dieser Grundsätze erlassen, werden auf Grund des § 25 des Gesetzes mit einer Ordnungs-
strafe von einer Mark bis zu dreihundert Mark bestraft.
Artikel V.
Die Gemeinden oder Gemeindeverbände haben die von ihnen in Ausführung dieser Grundsätze
ieweils erlassenen Anordnungen, gegebenensalls nach erfolgter Genehmigung, ihrer örtlich zuständigen
Steunerstelle in zwei Stücken einzureichen. Sie haben ihr ferner zum 1. Mai jeden Jahres in zwei
Stücken eine Mitteilung über die Zahl der in Betrachi kommenden Inhaber von Kleinwohnungen
und über die Mengen und Sdrten der im abgelaufenen Rechnungsjahre bestellten Hausbrandkohlen
einzusenden.
Berlin, den 14. Juni 1917.
Der Reichskanzler.
In Vertretung: Graf von Roedern.
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