Full text : Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

—  1834  —

Bekanntmachung.

Der  Bundesrat  hat  in  seiner  Sitzung  voni  14.  Juni  1917  beschlossen,  den  uachstehenden  Grund—
sätzen  für  die  Ausführung  des  §  6  Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  vom  8.  April  1917  (Meichs-Gesetzbl.
  S.  340)  die  Zustimmung  zu  erteilen.

Artikel  I.

Die  Steuerermäßigung  bei  dem  Bezuge  von  Hausbrandkohlen  für  die  Juhaber  von  Kleinwohnungen
  hat  folgende  Maßnahmen  der  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  zur  Voraussetzung:

1.  Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  nach  Lage  der  örtlichen  Verhältnisse
festzusetzen,  .

a)  Wohnungen  welcher  Art  und  Größe  in  ihrem  Bezirk  als  Kleinwohnungen  anzusehen
  sind,

b)  welche  Mengen  von  Hausbrandkohle  der  verschiedenen  Sorten  den  Inhabern  von
Kleinwohnungen  als  Jahresbedarf  zugebilligt  werden.

Als  Hausbrandkohle  für  die  Inhaber  von  Kleinwohnungen  kann  außer  den  im  §  2  des  Gesetzes
aufgeführten  Kohlen  auch  Zechenkoks  und  Gaskoks  aus  inländischer  Steinkohle  abgegeben  werden.

Bei  der  Abgabe  von  Zechenkoks  ist  der  Koks  bei  der  Grube  zu  bestellen  und  dort  nach  Maßgabe
  der  zu  §  4  Abs.  1  Satz  2  des  Gesetzes  erlassenen  Ausführungsbestimmungen,  jedoch  nur  mit
10  vom  Hundert  des  Wertes,  zu  versteuern.

Bei  der  Abgabe  von  Gaskoks  ist  die  zu  dessen  Herstellung  ersorderliche  Kohle  bei  der  Grube
zu  bestellen  und  dort  mit  10  vom  Hundert  des  Wertes  zu  versteuern.  Dabei  ist  die  Menge  der  zu
bestellenden  Kohle  nach  einem  Ausbringen  von  70  Koks  zu  100  Kohle  zu  berechnen.

2.  Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  Einrichtungen  zu  treffen,

a)  die  darauf  abzielen,  daß  die  Hausbrandkohlen  zu  Preisen  geliefert  werden,  die  die  für
gleiche  Mengen  sonst  gezahlten  örtlichen  Preise  mindestens  um  den  Betrag  der  Steuerermäßigung
  unterschreiten;  «

b)  die  es  sichern,  daß  die  Kohlen  zu  dem  ermäßigten  Preise  nur  an  Inhaber  der  in  Nr.  1
unter  a)  bezeichneten  Wohnungen  und  in  den  nach  Nr.  1  unter  b)  festgesetzten  Mengen
abgegeben  werden;

J%)  die  eine  Gewähr  dafür  geben,  daß  die  den  Vorschriften  entsprechende  Verwendung  der
mit  Steuerermäßigung  bezogenen  Kohlen  nachgeprüft  werden  kann.

3.  Die  Landeszentralbehörden  sind  ermächtigt,  die  nach  Nr.  1  und  2  zu  treffenden  Festsetzungen
  und  Einrichtungen  von  der  Genehmigung  durch  die  zuständige  Behörde  abhängig  zu  machen.

Artikel  U.

Die  Gemeinden  oder  Gemeindeverbände  haben  bei  dem  Bezuge  der  Hausbrandtohlen  die
Bestellungen  mit  der  Bescheinigung  zu  versehen,  daß  die  Kohlen  für  den  Hausbrand  gemäß  §  6
Abs.  2  des  Kohlensteuergesetzes  bestellt  werden.

Für  den  Bezug  und  für  die  Verteilung  der  Kohlen  können  sich  die  Gemeinden  und  Gemeindeverbände
  der  Vermittlung  des  Kohlenhandels,  öffentlicher  oder  privater  Verwaltungen,  von  Bezugsoder
  Konsum-Genossenschaften  oder  ähnlichen  Vereinigungen  bedienen.

Artikel  III.

Der  Bezug  von  Hausbrandkohlen  darf  nur  für  den  eigenen  Verbrauch  des  Kleinwohnungsinhabers
  erfolgen;  der  Weiterverkauf  ist  untersagt.

Für  die  Versorgung  auf  Grund  des  §  6  Abs.  2  des  Gesetzes  kommen  Ababer  von  Kleinwohnungen
  insoweit  nicht  in  Betracht,  als  sie  bereits  auf  Grund  des  §  5  Abs.  2  des  Gesetzes  steuerfreie
Hausbrandkohlen  erhalten.  ·