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5. Im § 93a ist der Eingang zu fassen, wie folgt:
„Die Bestimmungen des § 47 Abs. 2 sind auf die Abstempelung von Vor-
drucken für Eisenbahnfrachtbriefe und Eisenbahnpaketadressen mit dem Stempelaufdruck
im Wertbetrage von 15 Pfennig durch zuverlässige Privatdruckereien,“ usw.
6. § 93b erhält folgende Fassung:
Über die Aufdruckung des Reichsstempels auf Vordrucke für Frachtbriefe und
Eisen bahnpaketadressen, die in eigenen Druckereien der Eisenbahnverwaltungen des
Reichs und der Bundesstaaten hergestellt werden oder ihnen zur Anbringung des
Eisenbahnprüfungsstempels vorgelegt werden müssen, durch diese Druckereien und
über die Abführung der Stempelabgabe Bestimmungen zu treffen, bleibt der obersten
bondesnnansbehörde unter Zustimmung des Reichskanzlers (Reichsschatzamt) vor-
ehalten.
7. Hinter § 103 werden folgende Bestimmungen eingestellt:
103 au .
(1)DieRückvergütungdesFrachturkundenstencpelsnachTarifnummerödAbsL
Satz 2 ist bei der Steuerstelle zu beantragen, in deren Bezirk die Frachtsendung
aufgegeben worden ist. Uber den Antrag entscheidet die Direktivbehörde oder die von
ihr ermächtigte Unterbehörde.
(2) Dem Antrag auf Rückvergütung darf, sofern nicht Abs. 3 ff. Anwendung finden,
nur stattgegeben werden, wenn die beiden ordnungsmäßig versteuerten Frachtbriefe
sowie die Schiffsfrachturkunde und gleichzeitig Bescheinigungen über die Nämlichkeit
des aus dem Eisenbahnverkehr in den Wasserstraßenverkehr und umgekehrt über-
gegangenen Gutes beigebracht werden. An Stelle der Vorlegung des ersten Fracht-
riefs genügt die Bescheinigung einer öffentlichen Behörde und bei den durch die
Rheinische Kohlenhandel= und Reederei-Gesellschaft in Mülheim a. d. R. verfrachteten
Kohlensendungen eine Bescheinigung dieser Gesellschaft, daß die auf die Schiffsfracht-
urkunde versandten Kohlen mit ordnungsmäßig versteuertem Frachtbrief auf der
Eisenbahn angekommen waren und auf das in der Schiffsfrachturkunde bezeichnete
Schiff umgeschlagen worden sind.
(3) Auf Antrag des Versenders kann von einer Verstempelung der Frachtbriefe
über die an den Umschlag auf die Wasserstraße anschließende zweite Eisenbahn-
beförderung abgesehen werden, wenn sich der Versender den nachfolgenden Bedingungen
unterwirft. Uber den Antrag entscheidet die für die geschäftliche Niederlassung des
Versenders, von der aus die zweite Versendung mit der Eisenbahn erfolgt, zuständige
Direktivbehörde. Von der Entscheidung ist der für die Aufgabe des Frachtguts zu-
ständigen Eisenbahnbehörde Kenntnis zu geben.
(ns4) Die Vergünstigung im Abs. 3 ist an folgende Bedingungen geknüpft:
a) Der Versender hat über die für ihn eingegangenen Kohlen usw. ein
Buch (Steuerbuch) zu führen, in dem — für jede Gattung (Steinkohlen,
Baraunkohlen, Koks, Preßkohlen) in einer besonderen Abteilung — die ein-
gegangenen Sendungen getrennt danach anzuschreiben sind, ob sie mit der
Eisenbahn oder auf dem Wasserweg eingegangen sind und ob im letzteren
Falle der Beförderung auf dem Wasserweg eine Eisenbahnbeförderung auf
ordnungsmäßig verstempelten Frachtbrief vorausgegangen ist. Die auf diese
Beförderung bezüglichen Eintragungen sind durch die im Abs. 2 bezeichneten
Bescheinigungen zu belegen.
b) Die Frachtbriefe über die Weiterversendung der Kohlen usw. mit der
Eisenbahn sind unter laufender Nummer in ein monatlich zu führendes
Uberwachungsverzeichnis unter Angabe der auf jeden Frachtbrief be-
förderten Menge getrennt nach ihrer Gattung einzutragen und die