24.
Die Steuerstelle hat über die Einnahme aus der Kohlensteuer ein Kohlensteuer-Einnahmebuch
nach Muster 5 zu führen. 25 Luer
Pfennigbeträge, die sich bei der Schlußsumme der Steuerberechnung auf einer Steueranmeldung
ergeben, sind nur insoweit in Ansatz zu bringen, als sie durch 5 ohne Rest teilbar sind.
26.
() Ergeben sich bei der Prüfung der Steueranmeldung durch die Steuerstelle Zweifel an der
Angemessenheit der angemeldeten Preise und Werte, so hat die Steuerstelle die Anmeldung zu bean-
standen und die erste Ausfertigung der Anmeldung der Wertprüfungsstelle (§6 27) zur Begutachtung
der beanstandeten Preise und Werte zu übersenden.
(2) Die' Steuer ist vorläufig nach dem angemeldeten Preise oder Werte zu berechnen und zu
erheben. Dem Steuerpflichtigen ist bei Erteilung einer vorläufigen Empfangsbescheinigung über die
erhobene Steuer mitzuteilen, daß seine Steueranmeldung beanstandet sei. Die zweite Aussertigung der
Steueranmeldung bleibt bis zur endgültigen Entscheidung bei der Steuerstelle.
§5 27.
Zur-Prüfung der Angemessenheit der von den Steuerstellen beanstandeten Preise und Werte
sind Wertprüfungsstellen einzurichten, die mit einem Beamten der Steuerverwaltung als Vorsitzenden
und mit Vertretern der Bergaufsichtsbehörden einerseits und mit Sachverständigen aus den Kreisen
der im Bezirke der Wertprüfungsstelle angesessenen staatlichen und privaten Kohlenindustrie und des
Kohlenhandels anderseits als Mitglieder zu besetzen sind. Die Mitglieder aus Industrie und Handel
sind nach Anhörung der bergbaulichen Vereinigungen und der Handelskammern auszuwählen. Die
Mitglieder aus dem Handel haben nur bei der Prüfung des Preises oder des Wertes ausländischer
Kohle mitzuwirken. «
§28.
(1)DieZalederWertprüfungsstellen,derenSitz,örtlicheZuständigkeit,VesetzungundGeschäftss
ordnung bestimmt die oberste Landesfinanzbehörde.
(2) Die nichtbeamteten Mitglieder sind zur Verschwiegenheit hinsichtlich der Betriebs= und Absatz-
verhältnisse der Steuerpflichtigen, die sie in ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Wertprüfungsstelle
erfahren, zu verpflichten.
(6). Die Wertprüfungsstellen sind unter Angabe ihrer Bezirke dem Reichskanzler (Reichsschatzamt)
mitzuteilen. Das gleiche hat mit etwaigen späteren Veränderungen zu geschehen.
, §29.
Die Wertprüfungsstelle ist zu Erhebungen aller Art berechtigt, insbesondere zu örtlichen
Besichtigungen und zur schriftlichen oder mündlichen Befragung der Beteiligten über die näheren Um-
stände des Raufabschlusses.
!r , §30.
(1) Hält die Wertprüfungsstelle die von der Steuerstelle beanstandeten Preise und Werte für
Aemeseen, so gibt sie die Anmeldung, mit einem entsprechenden Vermerke versehen, der Steuerstelle
(22) Ist der vorläufig berechnete Steuerbetrag schon vereinnahmt, so zieht die Steuerstelle die vor-
läufige Empfangsbestätigung ein; und gibt die zweite Ausfertigung der Anmeldung dem Steuer-
pflichtigen mit Empfangsbescheinigung zurück.
· -- -§31.-. .. ,
den S Hält die Wertprüfungsstelle den angemeldeten Preis oder Wert für unangemessen, so hat sie
en Steuerpflichtigen unter Mitteilung der für die Annahme eines höheren Betrags sprechenden