Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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§ 58. 
(0) Im übrigen sind für die Wertanmeldung sowie für die Feststellung und Entrichtung der 
Steuer für eingeführte Kohlen die Vorschriften der §§ 13 bis 38 sinngemäß anzuwenden. 
(2) Wo Bergaufsichtsbehörden oder Kohlenindustrie nicht vorhanden sind, können in die Wert- 
prüfungsstellen neben Sachverständigen aus den Kreisen des Kohlenhandels für die Beurteilung der 
im - 49 Abs. 2 aufgeführten Kosten Schiffahrts= oder andere Sachverständige als Mitglieder bestellt 
werden. 
C. Neufestsetzung des Steuerbetrags. 
8 59. 
(1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung steuerpflichtiger Kohlen oder aus sonstigen Gründen 
der Verkaufspreis für die ganze Lieferung oder für einen Teil davon nachträglich ermäßigt worden, 
so kann, wenn der Steuerpflichtige den Preisnachlaß durch seine Geschäftspapiere überzeugend nach- 
weist, auf Antrag der Steuerbetrag neu festgesetzt werden. Der überhobene Betrag an Kohlensteuer 
wird erstattet. 
(2) Wenmn der Steuerpflichtige nachweist, daß eine Lieferung versteuerter Kohlen oder Teile der 
Lieferung von ihm in seinen Betrieb zurückgenommen worden sind, so kann ihm auf Antrag der für 
die zurückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstattet werden. 
(3) Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der Steuerstelle, die 
den Steuerbetrag festgesetzt hat, zu stellen und zwar spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der 
Versteuerung an gerechnet. Uber den Antrag entscheidet die Direktiobehörde. 
D. Steuererlaß aus Billigkeisgründen. 
6 00. 
() Von den obersten Landesfinanzbehörden kann der Erlaß oder die Erstattung eines Kohlen- 
steuerbetrags aus Billigkeitsgründen unter sinngemäßer Beachtung der im Zollverkehre geltenden 
Grundsätze bewilligt werden. 
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu 
erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte für 
Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß einverstanden erklärt hat. 
( Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über die im abgelaufenen 
Rechnungsjahre bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der obersten Landesfinanzbehörde dem 
Reichskanzler (Reichsschatzamt) zur Vorlegung an den Bundesrat mitzuleilen. In dem Verzeichnis 
ist für jeden Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu geben. Unter dem Verzeichnis hat der 
Reichsbevollmächtigte zu vermerken, ob er sich mit den einzelnen Bewilligungen einverstanden erklärt 
hat oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist. 
Zu §§ 13 und 14 des. Gesetzes. 
§ 61. 
() Zur Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. Die Anmeldung neu ent- 
stehender Betriebe ist mindestens einen Monat vor der Betriebseröffnung bei der Steuerstelle, in deren 
Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich ein Betrieb über die Bezirke verschiedener Steuer- 
stellen, so ist die Anmeldung der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirk der Sitz der kaufmänni- 
schen Buchführung des Betriebs liegt. , 
(2)FürjedenBetriebisteinebefondereAnmeldungabzugeben.Betriebe,diein"räumlichem 
oder betrieblichem Zusammenhange stehen, gelten als ein Betrieb.
	        
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