— 176 —
§ 58.
(0) Im übrigen sind für die Wertanmeldung sowie für die Feststellung und Entrichtung der
Steuer für eingeführte Kohlen die Vorschriften der §§ 13 bis 38 sinngemäß anzuwenden.
(2) Wo Bergaufsichtsbehörden oder Kohlenindustrie nicht vorhanden sind, können in die Wert-
prüfungsstellen neben Sachverständigen aus den Kreisen des Kohlenhandels für die Beurteilung der
im - 49 Abs. 2 aufgeführten Kosten Schiffahrts= oder andere Sachverständige als Mitglieder bestellt
werden.
C. Neufestsetzung des Steuerbetrags.
8 59.
(1) Ist wegen Beanstandung einer Lieferung steuerpflichtiger Kohlen oder aus sonstigen Gründen
der Verkaufspreis für die ganze Lieferung oder für einen Teil davon nachträglich ermäßigt worden,
so kann, wenn der Steuerpflichtige den Preisnachlaß durch seine Geschäftspapiere überzeugend nach-
weist, auf Antrag der Steuerbetrag neu festgesetzt werden. Der überhobene Betrag an Kohlensteuer
wird erstattet.
(2) Wenmn der Steuerpflichtige nachweist, daß eine Lieferung versteuerter Kohlen oder Teile der
Lieferung von ihm in seinen Betrieb zurückgenommen worden sind, so kann ihm auf Antrag der für
die zurückgenommene Menge entrichtete Steuerbetrag erstattet werden.
(3) Der Antrag auf Neufestsetzung oder Erstattung des Steuerbetrags ist bei der Steuerstelle, die
den Steuerbetrag festgesetzt hat, zu stellen und zwar spätestens binnen Jahresfrist vom Tage der
Versteuerung an gerechnet. Uber den Antrag entscheidet die Direktiobehörde.
D. Steuererlaß aus Billigkeisgründen.
6 00.
() Von den obersten Landesfinanzbehörden kann der Erlaß oder die Erstattung eines Kohlen-
steuerbetrags aus Billigkeitsgründen unter sinngemäßer Beachtung der im Zollverkehre geltenden
Grundsätze bewilligt werden.
(2) In dem von der Direktivbehörde über die Bewilligung eines solchen Steuererlasses zu
erstattenden Bericht ist anzugeben, ob der der Direktivbehörde beigeordnete Reichsbevollmächtigte für
Zölle und Steuern sich mit dem Erlaß einverstanden erklärt hat.
( Alljährlich ist ein bei der Direktivbehörde aufzustellendes Verzeichnis über die im abgelaufenen
Rechnungsjahre bewilligten Erlasse der bezeichneten Art von der obersten Landesfinanzbehörde dem
Reichskanzler (Reichsschatzamt) zur Vorlegung an den Bundesrat mitzuleilen. In dem Verzeichnis
ist für jeden Fall eine kurze Darstellung des Sachverhalts zu geben. Unter dem Verzeichnis hat der
Reichsbevollmächtigte zu vermerken, ob er sich mit den einzelnen Bewilligungen einverstanden erklärt
hat oder aus welchen Gründen dies nicht geschehen ist.
Zu §§ 13 und 14 des. Gesetzes.
§ 61.
() Zur Anmeldung des Betriebs ist der Betriebsinhaber verpflichtet. Die Anmeldung neu ent-
stehender Betriebe ist mindestens einen Monat vor der Betriebseröffnung bei der Steuerstelle, in deren
Bezirk der Betrieb liegt, einzureichen. Erstreckt sich ein Betrieb über die Bezirke verschiedener Steuer-
stellen, so ist die Anmeldung der Steuerstelle zu übersenden, in deren Bezirk der Sitz der kaufmänni-
schen Buchführung des Betriebs liegt. ,
(2)FürjedenBetriebisteinebefondereAnmeldungabzugeben.Betriebe,diein"räumlichem
oder betrieblichem Zusammenhange stehen, gelten als ein Betrieb.