Volltext : Die Verfassungsurkunde für das Königreich Württemberg.

Verfassungsurkunde  §  154—  155.  311

zu  Feststellung  des  Wahlergebnisses  gesetzlich  berufenen  Personen
ausgefertigt.“

2.  Eine  Wahlurkunde  ist  bei  allen  Wahlen  zur  Ständeversammlung
  auszustellen;  für  die  Wahlurkunden  der  Mitglieder  der  Zweiten
Kammer  geben  Art.  20,  37,  43  des  Landtagswahlgesetzes  nebst  den
dazu  gehörigen  Vollzugsbestimmungen  nähere  Vorschriften;  bei  den
Wahlen  zur  Ersten  Kammer  liegt  die  Ausstellung  ordnungsmäßiger
Wahlurkunden  dem  Wahlkommissar  oder  der  Wahlkommission  oder
der  zur  Wahl  berufenen  Körperschaft  ob.

§  Iss.  Ullgemeine  Verpflichtung  der  Hbgeordvneten.

Der  Gewählte  ist  als  Abgeordneter  nicht  des  einzelnen
Wablbezirks,  sondern  des  ganzen  Landes  anzusehen.

Es  kann  ibhm  daber  auch  keine  Instruktion,  an  welche  er
bei  seinen  künftigen  Abstimmungen  in  der  Ständeversammlung
gebunden  wäre,  erteilt  werden.

1.  Im  Unterschiede  von  den  Vertretern  der  Amtskorporationen
in  der  altwürttembergischen  Landschaft  sollen  die  gewählten  Abgeordneten
  der  Verfassungsurkunde  an  keinerlei  Instruktionen  gebunden
  sein;  das  sog.  imperative  Mandat  ist  für  unzulässig  erklärt.

2.  Ueber  den  Wortlaut  hinaus  gilt  der  Grundsatz  für  alle  Mitglieder
  der  Ständeversammlung;  auch  den  durch  ihr  Amt  oder  königliche
  Ernennung  Berufenen  darf  die  Regierung  nicht  Instruktionen
erteilen;  treu  dem  von  allen  Mitgliedern  zu  leistenden  Ständeeid
(§  163)  sollen  sie  nach  ihrer  eigenen  Einsicht  und  freien  Ueberzeugung
  sprechen  und  handeln,  frei  von  jeder  Verantwortlichkeit  gegenüber
  den  Wählern  und  der  Regierung.

3.  Auch  soweit  in  der  Ersten  Kammer  Stellvertretung  zugelassen
ist  (§  156),  sind  die  stellvertretenden  Stimmführer  an  Instruktionen
der  von  ihnen  vertretenen  Personen  nicht  gebunden;  doch  ist  der
Auftrag  nach  allgemeinen  Rechtsgrundsätzen  (BGB.  8  571)  jederzeit
widerruflich  7).

1)  Vgl.  Mohl,  Staatsrecht  Bd.  1  S.  547  Note  15;  Sarwey
Bd.  2  S.  161.