Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

862. 
(1) Die Betriebsanmeldung muß eine Beschreibung sämtlicher Betriebsanlagen, die füc die Ge- 
winnung, für die Verarbeitung und für den Absatz oder die Verwendung der Kohlen von Bedeutung 
sind, enthalten. - 
(2) Insbesondere muß die Betriebsanmeldung enthalten: 
Art des Betriebs (Steinkohlen= oder Braunkohlenbergwerk, Aufbereitungsanstalt, Braun- 
preßkohlenfabrik); 
Name und Wohnort (Sitz) des Betriebsinhabers; 
Bezeichnung der Stelle, bei der die kaufmännische Buchführung erfolgt; 
Bezeichnung der zum Betriebe gehörigen Gruben nach Name und Lage; 
Zahl und Bezeichnung) der Förderschächte jeder Grube; 
Art und Sorten der Kohlen, die gefördert werden; 
Zahl der Aufbereitungsanlagen und Art und Erzeugnisse der Aufbereitung; 
Ort und Zahl der Kohlenlagerplätze, auf denen der Grube gehörige Kohlen lagern; 
Bezeichnung der Betriebsanlagen, zu deren Aufrechterhaltung nach § 5 Abs. 1 des Ge- 
setzes steuerfreie Kohlen verwendet werden sollen; . 
Angabe, ob und an welche Arten von Empfängern nach § 5 Abs. 2 des Gesetzes steuer- 
freie Hausbrandkohlen abgegeben werden; 
Zahl und Art der Nebenbetriebe, zu denen Kohlen verwendet werden. 
8 63. 
Beabsichtigte Anderungen in den Betriebsanlagen (§ 13 Satz 2 des Gesetzes) sind mindestens 
eine Woche vor dem Beginne der Ausführungsarbeiten der Steuerstelle anzuzeigen, ebenso Anderungen 
im Besitze. Anderungen, die ohne den Willen des Betriebsinhabers eingetreten sind, z. B. Betriebs- 
einstellungen oder einschränkungen infolge von Unfällen sind innerhalb drei Tagen anzuzeigen. 
8 64. 
Die Anzeige des Betriebsinhabers über die Bestellung eines Betriebsleiters ist von dem 
Betriebsleiter mit zu unterschreiben. 
g 656. « 
Dieinden§§13und14desGefetzesvorgeschriebenenAnzeigenfindderSteuerstelleinzwei 
Ausfertigungen einzureichen. Eine Ausfertigung verbleibt bei der Steuerstelle. Die zweiten Aus- 
fertigungen sind von der Steuerstelle mit einer Bescheinigung über die Anmeldung dem,Betriebs- 
inhaber oder Betriebsleiter zurückzugeben, von diesem zu einem Belegheft zu vereinigen und in den 
Betriebsräumen nach näherer Bestimmung der Steuerbehörde aufzubewahren. 
Zu § 15 des Gesetzes. 
8 66. 
· Zahl und Ausführung der steuerlichen Prüfungen in den nach § 3 Abs. 1 und 2 des Gesetzes 
steuerpflichtigen Betrieben bestimmen die Hauptämter. " 
Zu § 18 des Gesetzes. 
§ 67. 
Die Inhaber steuerpflichtiger Betriebe sind verpflichtet, ihre kaufmännischen Bücher so zu 
führen, daß sie über Art und Mengen der geförderten 6 der bezogenen zeunche ferner über # 
weitere Behandlung der Kohlen, deren Absatz, deren Verwendung im eigenen Betriebe, zum eigenen 
Verbrauch oder zu steuerfreien Zwecken zuverlässigen Aufschluß geben. Wird zur Aufrechterhaltung 
des Betriebs elektrische Arbeit verwendet, so sind Anschreibungen zu führen, die über Erzeugung oder
	        
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