Volltext : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1840. (17)

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2)  Im  Oberamt  Ulm  wurde  der  Ort  Reuti  von  der  Gemeinde  Urspring  getrennt
und  zu  einer  selbststaͤndigen  Gemeinde  erhoben.
Stuttgart  den  6.  Februar  1840.  Schlayer.

2.  Des  katholischen  Kirchenraths.
a)  Bekanntmachung,  die  Dienstprüfungen  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehülfen  betreffend.

Die  dießjaͤhrige  erste  Pruͤfung  der  katholischen  Schulmeister  und  Lehrgehuͤlfen
fuͤr  Schuldienste  wird  am  Mittwoch  den  22.  April  d.  J.  und  an  den  darauf  folgen-„den

  Tagen  vorgenommen  werden;  die  zweite  wird  voraussichtlich  im  Oktober  d.  J.
stattfinden,  und  der  Tag  hiefuͤr  noch  besonders  ausgeschrieben  werden.

Hiebei  haben  zu  erscheinen:

1)  alle  Schulmeister,  welche  in  Folge  der  ersten  Dienstpruͤfung  angestellt  sind,

und  eine  Befoͤrderung  nachsuchen  wollen;

2)  die  Lehrgehülfen,  welche  zur  ersten  Anstellung  befaͤhigt  zu  werden  wünschen.

Die  Eingaben  für  die  erste  Prüfung  müssen  bis  zum  25.  März  d.  J.  bei  der
diesseitigen  Oberschulbehörde  einkommen.

Die  Prüfungs-Candidaten,  welche  hierauf  nicht  durch  besondere  Erlasse  zurückgewiesen
  werden,  haben  sich  am  22.  April  d.  J.,  Morgens  sieben  Uhr,  in  der  Kanzlei
des  katholischen  Kirchenraths  einzufinden.

Hinsichtlich  der  Abfassung  der  Eingaben  wird  auf  die  in  den  dießfallsigen  Bekanntmachungen
  vom  5.  Februar  1822  und  10.  Februar  1855  (Reg.  Blatt  von  1822
und  1835)  beigefügten  Bemerkungen  mit  der  Erinnerung  verwiesen,  daß  die  Dienst-Candidaten
  sich  zugleich,  mittelst  oberamtlich  beglaubigter  Zeugnisse,  über  den  Besib
eines  Gemeinde-,  Bürger=  oder  Beisiß-Rechts  auszuweisen  haben.

Stuttgart  den  28.  Januar  1340.  Soden.
d)  Bekanntmachung,  betreffend  die  Anmeldung  dersenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen
Schullehrerstande  widmen  wollen.

Diejenigen  Jünglinge,  welche  sich  dem  katholischen  Schullehrerstande  widmen
wollen,  haben  sich  spätestens  bis  zum  30.  April  d.  J.  bei  dem  K.  katholischen  Kirchenrathe
  zu  melden.  Dieselben  werden  hiebei  auf  die  Vorschriften  vom  12.  Märt
1828,  66.  6—10  (Reg.Blatt  S.  168)  und  vom  20.  Februar  1827  (Reg.  Blatt  S.  82)
mit  dem  Anfügen  hingewiesen,  daß  alle  Angaben  mit  bestimmten  Zeugnissen  zu  be-