— 203 —
Hauptamtsbezirr. .».... Mstekjo«
(Ausführungsbestimmungen §& 51.)
Steuerstelle. .
Abteilung.....................
Nr. des Anmeldebuchs. Abgegeben a , 19.
Anmeldung.
von eingeführten Kohlen zur Versteuerung
20 vom Hundert
10 vom Hundert
([Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.)
zum Satze von
Ich (Wir) melde die umstehend aufgeführten, aus dem Ausland eingegangenen Kohlen zur
Versteuerung an.
........... , den 19
l .·· -
glämåasfslåequst - (Unterschrift des Empfängers.)
Empfangsbescheinigung.
Mark Pf. in Worten
Kohlensteuer erhalten und im Kohlensteuer -= Einnahmebuch unter
Nr. Pbereinnahmt.
Stempel
der Steuerstelle
Anleitung zum Gebrauche.
(Ziffer 1 bis 4 für den Anmelder, Ziffer 5 für die Steuerstelle.)
slichti 1. Für die zum Satze von 20 v. H. des Wertes und für die zum Satze von 10 v. H. des Wertes stener-
pflichtigen Jebie #e eine besondere Anmeldung in doppelter Ausfertigung abzugeben.
. -jI:überdie zurVersteuerungqngemeldetenKohlenvondekWertprüfungsstelleeineAuskunftgemäߧ§sit
bis 38 rrüpebetimmungen erteilt worden, so ist der Ausstellungstag der Wertanmeldung in Spalte 2 anzugeben.
,..·«- Sofern die oberste Landesfinanzbehörde nicht nach § 57 der Ausführungsbestimmungen vorschreibt, daß bei
der Einsuber von Kohlen auch Mengen unter 100 kg zur Versteuerung angemeldet werden müssen, ist das Gewicht jeder
einem beson eren Preise oder Werte unterliegenden Menge bis auf 100 kg (eine zehntel Tonne) anzumelden.
4. Die Spalten 9 bis 14 sind aufzurechnen.
5. Der Stenerbetrag ist aus der Summe der Angaben in den Spalten 19 bis 24 zu berechnen.