Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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Hauptamtsbezirr. .».... Mstekjo« 
(Ausführungsbestimmungen §& 51.) 
Steuerstelle. . 
Abteilung..................... 
Nr. des Anmeldebuchs. Abgegeben a , 19. 
Anmeldung. 
von eingeführten Kohlen zur Versteuerung 
20 vom Hundert 
10 vom Hundert 
([Nichtzutreffendes ist zu durchstreichen.) 
zum Satze von 
Ich (Wir) melde die umstehend aufgeführten, aus dem Ausland eingegangenen Kohlen zur 
Versteuerung an. 
........... , den 19 
  
l .·· - 
glämåasfslåequst - (Unterschrift des Empfängers.) 
Empfangsbescheinigung. 
Mark Pf. in Worten 
  
  
Kohlensteuer erhalten und im Kohlensteuer -= Einnahmebuch unter 
Nr. Pbereinnahmt. 
Stempel 
der Steuerstelle 
Anleitung zum Gebrauche. 
(Ziffer 1 bis 4 für den Anmelder, Ziffer 5 für die Steuerstelle.) 
slichti 1. Für die zum Satze von 20 v. H. des Wertes und für die zum Satze von 10 v. H. des Wertes stener- 
pflichtigen Jebie #e eine besondere Anmeldung in doppelter Ausfertigung abzugeben. 
. -jI:überdie zurVersteuerungqngemeldetenKohlenvondekWertprüfungsstelleeineAuskunftgemäߧ§sit 
bis 38 rrüpebetimmungen erteilt worden, so ist der Ausstellungstag der Wertanmeldung in Spalte 2 anzugeben. 
,..·«- Sofern die oberste Landesfinanzbehörde nicht nach § 57 der Ausführungsbestimmungen vorschreibt, daß bei 
der Einsuber von Kohlen auch Mengen unter 100 kg zur Versteuerung angemeldet werden müssen, ist das Gewicht jeder 
einem beson eren Preise oder Werte unterliegenden Menge bis auf 100 kg (eine zehntel Tonne) anzumelden. 
4. Die Spalten 9 bis 14 sind aufzurechnen. 
5. Der Stenerbetrag ist aus der Summe der Angaben in den Spalten 19 bis 24 zu berechnen.
	        
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