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Hauptamtsbezirk ....................................................... ...... Muster 12.
Ausfüh öbesti ð 68 Abj. 2.
Steuerstellele.e,e.1 1 . («"«)W«9sz·’c"m""m9mdMlmä)
Steuerbuch
in
für nachstehende Gruben:
Anleitung zum Gebrauche.
1. Für jede Sorte und für jeden Preis oder Wert ist eine besondere Abteilung anzulegen.
2. Am Kopfe jeder Abteilung ist die Kohlensorte anzugeben. Am Kopfe von Abtellungen für Kohlen, die auf
Grund besonderer Abschlüsse zu besonders vereinbarten Preisen abgegeben werden, ist außer der Kohlensorte auch der
Abnehmer der Kohlen anzugeben. Unter dieser Abteilung dürfen nur Kohlen eingetragen werden, die auf Grund des
besonderen, Ablschlusses geliefert werden.
In den Spalten 3, 4 und 5 ist das kaufmännische oder das von der Steuerbehörde besonders vor-
iehte Buch (§ 67 der Ausführungsbestimmungen), aus dem der Eintrag übernommen wird, zu bezeichnen.
4. Ist über die Angemessenheit eines Preises oder Wertes von der Wertprüfungsstelle eine Auskunft gemäß
§#§ 34 bis 360. der Ausführungsbestimmungen erteilt worden, so ist der Ausstellungstag der Wertanmeldung in
Spalte 6 asngeben.
Der Preis oder Wert für 1 t (Spalte 7) ist jeweils beim Eintrag der ersten Menge, für die der Preis
oder Wert maßgebend ist, anzugeben. (Sp ) ist i s s * *
6. Andert sich ein Preis oder Wert, so ist vor Fertigung eines Eintrags, für den der neue Preis oder Wert
maßgebend ist, die zum bisherigen Preise oder Werte angeschriebene Menge durch Zusammenzählen der in den
Spalten 8 bis 511 und 13 bis 15 eingetragenen Zahlen festzustellen.
Die Gewichtsmengen sind in Tonnen und Kilogramm anzuschreiben. Ist die sreuerpflichtige Menge Stein-
kohlen nach dem normalen Ausbringen an Koks ermittelt worden, so ist die Koksmenge in der Bemerkungsspalte anzugeben.
r 8 Die im Laufe eines Monats in die Spalten 8 bis 11 und 13 bis 15 geiertigten Eintragungen sind am
Aang des folgenden Monats außzurechnen. Die dabei erhaltenen Summen und die bei den Anderungen des Preises
Men- B sestgestellten Summen (Ziff. 6) sind in die Anmeldung zur Versteuerung (Muster 1, 2 oder 3) oder in die
ameldung der stenerfrei gebliebenen Kohl.n (Muster 14) aufzunehmen.
e Spalte 2 ist nach Entrichtung der Steuer auf Grund der Empfangsbescheinigung der Steuerstelle auszufüllen.
. Das Stenerbuch ist in ein E
einem festen Einband und mi sckenrs.einen lgeren Betram ausreichenden Stärke anzulegen. Es ist mir
II. Es ist zulässig, je nach Bedarf für einzelne Ableilungen ein besonderes Buch einzurichten.