Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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ist durch den Vermerk „Ohne die verlängerte Protestfrist“ auf der Rückseite des Post- 
protestauftrags auszudrücken. Auch kann die Post damit betraut werden, für solche 
Wechsel neben der Wechselsumme auch die für die verlängerte Frist vom Tage der ersten 
Vorzeigung des Wechsels an fälligen Wechselzinsen einzuziehen und im Nichtzahlungsfalle 
deswegen Protest zu erheben. Wird hiervon Gebrauch gemacht, so ist in den Vordruck 
zum Postprotestauftrage hinter „Betrag des beigefügten Wechsels“ einzutragen „nebst 
Verzugszinsen von 6 v. H. vom Tage der ersten Vorzeigung, nämlich vom . . . .. . ... 
ab“. Der Zeitpunkt, von dem an die Zinsen zu berechnen sind, ist nicht anzugeben, 
wenn die Post die erste Vorzeigung des Wechsels bewirkt. Hat der Auftraggeber die 
Einziehung der Zinsen verlangt, so wird der Wechsel nur gegen Bezahlung der Wechsel- 
summe und der Zinsen ausgehändigt, bei Nichtzahlung auch nur der Zinsen aber wegen 
des nicht gezahlten Betrags Protest mangels Zahlung erhoben. 
C. Als Zahlungstag gilt der Fälligkeitstag des Wechsels oder, wenn dieser ein 
Sonn= oder Feiertag ist, der nächste Werktag. Fällt der Schlußtag der Frist zur Vor- 
zeigung des Wechsels auf einen Sonn= oder Feiertag, so wird der Wechsel am nächsten 
Werktag zur Zahlung vorgezeigt. Die Postverwaltung behält sich vor, die Vorzeigung 
der Wechsel, deren Protestfrist am 30. April 1917 (Abs. B) abläuft, auf mehrere vorher- 
gehende Tage zu verteilen. 
2. Die Anderungen treten sofort in Kraft. 
Berlin, den 7. Januar 1917. 
Der Reichskanzler. 
In Vertretung: Kraetke. 
BVerlin, Carl Heymauns Verlag, Berlin W. 8. — Gedruckt bei Julius Simenfeld, Hofbuchdrucker in Berlin.
	        
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