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der Sendung bezeichnet sind. Die Patronen müssen für Zentralfeuer bestimmt und außerdem
derart beschaffen sein, daß weder das Geschoß noch das Schrot noch das Pulver aus den Hülsen
herausfallen, noch bei Pappepatronen die Pappe brechen kann.
1IV Rohes Zellhorn sowie Lichtspielfilme aus Zellhorn werden nur in festen Holzkisten zuge—
lassen; Waren, die ganz oder zum Teil aus Zellhorn bestehen, müssen — auch bei Briefsendungen —
in starke Pappe verpackt sein. Alle Sendungen, die rohes Zellhorn oder Zellhornwaren enthalten,
müssen augenfällig als solche gekennzeichnet sein; auch auf der Paketkarte ist der Inhalt anzugeben.
V Radium= oder mesothorhaltige Körper mit einem Gehalte von über ein Milligramm Radium-
Element müssen in Kisten von mindestens 25 cm Kantenlänge so verpackt sein, daß sie sich in der Mitte
der Kiste befinden. Der Inhalt ist auf dem Paket und der Paketkarte in die Augen fallend anzugeben.
VI Vermutet die Post in einer Sendung Gegenstände usw. der unter 1 bis V genannten Art,
so kann sie vom Absender die Angabe des Inhalts verlangen und, wenn diese verweigert wird, die
Annahme ablehnen (8 5, 11).
VII Über die Haftbarkeit der Absender bedingt zugelassener Gegenstände s. 3 27, uur.
Postkarten.
8§ 7. I Postkarten müssen offen versandt werden.
II Die Post verkauft mit dem Freimarkenstempel versehene Postkarten zum Nennwerte des
Stempels, ungestempelte zum Preise von 5 Pf. für je 5 Stück.
Ill Andere Postkarten werden zugelassen, wenn sie in Form, Größe und Papierstärke nicht
wesentlich von den amtlich ausgegebenen abweichen. Die Aufschrift „Postkarte“ brauchen sie nicht
zu tragen.
1V Bilderschmuck und Aufklebungen auf der Rückseite und auf dem linken Teile der Vorder-
seite sind zulässig, wenn sie nicht die Eigenschaft der offenen Postkarten aufheben. Die Zettel usw.
müssen ganz aufgeklebt sein. Warenproben (§5 10) mit Postkarten zu vereinigen, ist nicht gestattet.
V Mit den Postkarten dürfen Antwortkarten verbunden sein. Diese Doppelkarten müssen in
beiden Teilen den Bestimmungen entsprechen; die Antwortkarte muß als solche bezeichnet sein.
VI Die Gebühr einschließlich der Reichsabgabe (Gesetz vom 21. Juni 1916) beträgt 7½ Pf.
für die einfache freigemachte Postkarte oder für jeden der beiden Teile der Doppelkarte, 15 Pf.
für die nichtfreigemachte einfache Postkarte.
VII Für unzureichend freigemachte Postkarten beträgt die Gebühr das Doppelte des. Fehl-
betrags, auf eine durch 5 teilbare Pfennigsumme nach oben abgerundet.
#uIlI Postkarten, die den Bestimmungen (1, III bis V nicht entsprechen, unterliegen dem Briefporto-.
Drucksachen.
§ 8. Als Drucksachen gegen ermäßigte Gebühr werden zugelassen: alle auf Papier,
Pergament oder Steifpapier durch Buchdruck, Kupferstich, Stahlstich, Holzschnitt, Lithographie, Metallo-
graphie, Photographie, Hektographie, Papyrographie, Chromographie oder ein ähnliches mechanisches
Verfahren hergestellten Abdrucke oder Abzüge, die nach ihrer Form und sonstigen Beschaffenheit zur
Beförderung mit der Briefpost geeignet sind, endlich unter derselben Bedingung zum Gebrauche der
Blinden bestimmte Papiere mit erhabenen Punkten oder Buchstaben.
Über die zulässigen schriftlichen Anderungen und Zusätze s.unter X. Briefe dürfen den
Drucksachen nicht beigefügt sein; ebenso ist es nicht gestattet, den Blindenschriftsendungen Angaben in
gewöhnlicher Schrift und in gewöhnlichem Druck beizufügen, abgesehen von den etwa in den
Büchern usw. enthaltenen Angaben über Titel, Verleger und von sonstigen Vermerken, die nicht die
Eigenschaft einer brieflichen Mitteilung haben.
t Als Drucksachen gelten auch Abdrucke oder Abzüge, die durch verschiedene Vervielfältigungs-
verfahren (1), z. B. teils durch Buchdruck, teils durch Hektographie, hergestellt sind.
im Nicht als Drucksachen gelten die mit Durchdruck, Paus-(Kopier-) Presse oder Schreibmaschine
hergestellten Schriftstücke, ferner Drucksachen mit Zeichen, die eine verabredete Sprache darstellen
onnen.