Volltext : Ergänzungsband zum Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1838. (15a)

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Ausehung  der  Veraͤußerung  oder  Verwaltung  seiner  Guͤter  beschwert  worden  zu  seyn
der  Rekurs  an  die  gesetzliche  Staatsbehoͤrde  ausdruͤcklich  vorbehalten.

XIV.  Die  Freizuͤgigkeit  hat  jedes  Mitglied,  so  wie  die  ganze  Gemeinde,  nach
den  bestehenden  Gesehzen  zu  genießen.

XV.  Wenn  Jemand  die  zu  seinen  Diensten  erforderlichen  Personen  in  seiner
Gemeinde  nicht  finden  koͤnnte,  mithin  genoͤthigt  waͤre,  dazu  Personen,  welche  zu
einer  anderen  Gemeinde  gehoͤren,  zu  gebrauchen,  so  kann  solches  nur  mit  Erlaubniß
der  Gemeindevorsteher  geschehen,  und  es  sind  die  Dienstherren  oder  Meister  in  diesem
Falle  schuldig,  ihre  Dienstboten  oder  Lehrlinge  und  Gehülfen,  wenn  sie  durch  ein  mir
der  Gemeinde-Einrichtung  unverträgliches  Benehmen  zu  gegründeten  Beschwerden
Anlaß  geben,  aus  ihrem  Hause  unweigerlich  zu  entfernen.

XVI.  In  Ansehung  der  Staats-Abgaben  und  der  Amts-Corporationslasten  hat
sich  die  Gemeinde  allem  demjenigen  zu  unterwerfen,  was  die  allgemeinen  Gesetze  mit
sich  bringen.  Was  aber  die  übrigen  Gemeinde-Auögaben  betriffr,  so  kann  in  ihrer
Vertheilung  eine  Abweichung  von  den  geseblichen  Normen  nur  dann  gestattet  werden,
wenn  dieselbe  durch  eine  freiwillige  Uebereinkunft  sämtlicher  Gemeindeglieder  beschlossen
  würde.

XVII.  Da  die  Eides-Ablegung  den  religidsen  Meinungen  der  Gemeinde  entgegen
ist,  so  wird  keinem  Mitgliede  zugemuthet,  in  irgend  einer  Sache  einen  körperlichen
Eid  abzulegen,  wohl  aber  ist  jedes  Mitglied  verbunden,  auf  Verlangen  der  Obrigkeir
die  Wahrheit  durch  Handgelubde  zu  bestätigen,  was  in  jeder  Hinsicht,  besonders  auch
in  Ansehung  des  Meineides,  die  Wirbung  eines  förmlich  abgelegten  Eides  haben  soll.

XVIII.  In  Beziehung  auf  die  eigene  Vermögensverwaltung,  die  Befugniß,  eine
Profession  oder  anderes  Gewerbe  zu  treiben,  und  den  Ankauf  liegender  Güter  und
Häuser  sind  die  Gemeinde-Mitglieder  nicht  weiter  beschränkt,  als  die  übrigen  Landes-Einwohner.


Es  wird  denselben  überdieß  gestattet,  innerhalb  des  Bezirkes  ihrer  Gemeinde
durch  zünftige  Gewerbe,  Handlung  und  Krämerei  ihre  Nahrung  zu  gewinnen,  ohne
an  die  Zunft-Ordnung  gebunden  zu  seyn.

XIX.  Alles,  was  nur  einen  Schein  von  Gemeinschaft  der  Güter  har,  ist  sorgfältig
  zu  vermeiden.

Jeder  Einwohner  ist  schuldig,  durch  eigene  Arbeit  und  Fleiß  sich  und  seiner
Familie  den  Unterhalt  zu  verschaffen,  und  es  soll  kein  Müßiggänger  geduldet  werden.