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4Briefe sind ohne Einschränkung des Gewichts zulässig und können frankirt oder unfrankirt ab-
gesandt werden.
Das Porto beträgt für frankirte Briefe 20 Pfennig und für unfrankirte Briefe 40 Pfennig
auf je 15 Gramm. ,
.PostkartensinbzumFrankosatzevon10PfennigfürdasStückzulässig,werdenabernichtbe-
fördert, wenn sie nicht vollständig frankirt sind.
Drucksachen müssen im Allgemeinen den für den inneren deutschen Verkehr geltenden Bestimmungen
entsprechen. Doch werden Bücherzettel zur Versendung gegen das ernähägte Porto für Druck-
sachen nicht zugelassen. Auch dürfen Rechnungen den Büchersendungen, Musikalien, Zeitschriften
oder Bildern nicht beigelegt werden. Nur bei Büchern ist ein handschriftlicher Widmungsvermerk
seitens des Verfassers zulässig. In gedruckten Rundschreiben oder Geschäftsanzeigen den Namen
des Reisenden handschriftlich oder auf mechanischem Wege nachzutragen oder abzuändern, ist nicht
gestattet.
. Für Waarenproben gelten die gleichen Versendungsbedingungen, wie innerhalb Deutschlands; eine
Vereinigung von Waarenproben und Drucksachen darf jedoch nicht stattfinden.
Gegen die Taxe für Drucksachen können auch Geschäftspapiere offen oder unter Band versandt
werden. Als solche sind anzunehmen: Akten und Urkunden, Abschriften und Auszüge von Akten,
Handelspapiere, Frachtbriefe, Geschäftspapiere der Versicherungsgesellschaften, und ähnliche Schrift-
stücke, welche nicht die Eigenschaft einer brieflichen Mittheilung haben.
Für Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere beträgt das Porto gleichmäßig 5 Pfennig
auf je 50 Gramm. Das Gewicht der Waarenproben darf 250 Gramm, dasjenige der Druck-
sachen und Geschäftspapiere 1000 Gramm nicht übersteigen.
Drucksachen, Waarenproben und Geschäftspapiere müssen durch Postwerthzeichen (Freimarken 2c.)
vollständig frankirt sein, und unterliegen, wenn sie nicht oder ungenügend frankirt sind, oder
wenn sie ihrer Beschaffenheit nach den vorstehenden Versendungs-Bedingungen nicht entsprechen,
dem Porto für unfrankirte Briefe, nach Abzug des Werths der etwa verwendeten Freimarken 2c.
Ausnahmen machen nur Zeitungen, gedruckte Rundschreiben, Geschäftsanzeigen und ähnliche Druck-
sachen, welche gleich Waarenproben von eigenem Kaufwerth nicht abgesandt, sondern dem Absender,
sofern derselbe zu ermitteln ist, zurückgestellt werden, wenn sie den vorgeschriebenen Bedingungen
nicht entsprechen.
Als Einschreibsendungen sind Sendungen aller vorstehend genannten Arten zulässig. Für Ein-
schreibsendungen wird außer dem Porto für gewöhnliche Gegenstände der gleichen Art eine Ein-
schreibgebühr von 20 Pfennig und falls durch den Vermerk „Rückschein“ die Beschaffung einer
Empfangsbescheinigung des Adressaten verlangt wird, eine weitere Gebühr von 20 Pfennig erhoben.
Einschreibsendungen sind als solche in Bezug auf Form und Verschluß keinen besonderen Bestim-
mungen unterworfen.
Für den Verlust einer Einschreibsendung wird von derjenigen JereinePostverwaltung in
deren Gebiet die Sendung abhanden gekommen ist, dem Absender oder auf dessen Verlangen dem
Empfänger, ein Ersatzbetrag von 50 Franken, in Deutschland von 10 Mark gezahlt, vorausgesetzt,
daß die Verwaltung, welcher hiernach die Ersatzleistung zufällt, durch die Landesgesetze zu einer
solchen auch im eigenen Verkehr verpflichtet ist. Der Anspruch auf Entschädigung muß innerhalb
Jahresfrist, vom Tage der Posteinlieferung gerechnet, geltend gemacht werden.
Im Verkehr mit Frankreich und Algerien verbleibt es vorläufig noch — bis zum Schluß des
Jahres 1875 — bei den bestehenden Portosätzen und Versendungs-Bedingungen.
Für Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben nach und aus Oesterreich-Ungarn,
Luxemburg und Helgoland kommen — abgesehen davon, daß nach Oesterreich-Ungarn Postkarten mit
Rückantwort nicht Hläffhy sind, — die gleichen Taxen wie im inneren Verkehr Deutschlands in Anwendung.
Berlin W., den 26. Juni 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
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