Full text: Zentralblatt für das Deutsche Reich. Fünfundvierzigster Jahrgang. 1917. (45)

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lä hinter dem festgestellten Betrage zurück, so ist der fehlende Betrag nachzuerheben, im 
zahluungenen Falle der ochergebende Mehrbetrag bei der nächsten Abschlagszahlung anzurechnen. 
Die eine Ausfertigung der Nachweisungen wird Beleg zum Anmeldungsbuche, die andere wird 
mit Empfangsbekenntnis zurückgegeben. *m„ !2•i“°— 
(0) Kleinbahnen und Straßenbahnen haben, soweit sie nicht auf ihren Antrag dem in Abs. 2 f. 
vorgeschriebenen Verfahren unterstellt werden, über die im Laufe eines Kalendermonats ver: 
einnahmten steuerpflichtigen Frachtbeträge bis zum 25. des folgenden Monats eine Nachweisung 
nach dem Vorbild des Musters # in doppelter Ausfertigung bei der für sie örtlich zuständigen 
Steuerstelle einzureichen und die Abgabe gleichzeitig einzuzahlen. 6 !s--h 
(10) Kleinbahnen und Straßenbahnen, die ihre Betriebsführung einer Verwaltungsgesellschaft 
übertragen haben, kann auf Antrag gestattet werden, daß sie diese Gesellschaft als Vertreter bestellen 
und die Abrechnung und Entrichtung der Abgabe durch diese bewirken lassen. Die Verwaltungs- 
gesellschaft hat durch eine schriftliche Erklärung anzuerkennen, daß ihr die gleichen Verpflichtungen 
obliegen, die durch das Gesetz und die zu seiner Ausführung erlassenen Vorschriften dem Betricbs- 
unternehmer auferlegt sind. Uber den Antrag entscheidet die für die Kleinbahn oder Straßen- 
bahn zuständige oberste Landesfinanzbehörde, und zwar, wenn der Sitz der Bahn und der Sib 
der Verwaltungsgesellschaft in verschiedenen Bundesstaaten liegen, im Benehmen mit der für 
die Verwaltungsgesellschaft zuständigen obersten Landessinanzbehörde. Die Verwaltungsgesell- 
schaft hat im Falle der Genehmigung mit der für sie zuständigen Stenerstelle abzurechnen und die 
Abgabe bei dieser einzusahlen. 
*)2 
Zum s 31 des Gesetzes. 
Sind die Gebühren für Militärgnt= und gemischte Militörtransporte, die gegen Stundung 9. Militär- 
auf Frachtbrief oder Militärfahrschein abgefertigt sind, pauschaliert, so kann von der obersten Landes- gut- 
finanzbehörde im Benehmen mit der Landeseisenbahnbehörde mit Zustimmung des Reichskanzlers sendungen. 
(Reichsschatzamt) auch die Berechnung der Abgabe nach einem vereinsachten Verfahren angeordnet 
werden. 
*l0. 
Zum § 33 des Gesetzes. 
n) Die Staatsbahnverwaltung, die die Rückvergütung nach §& 33 des Gesetzes beansprucht, 10. Abgabe- 
hat der Steuerbehörde monatlich eine Nachweisung aller Sendungen mit Angabe der Bezugsorte, rück- 
der Art des Gutes und des verwendeten Frachturtundenstempels vorzulegen. Beim Bezug aus 
dem Inland müssen aus der Nachweisung die mit der Abgabe belasteten Beförderungspreise im 
einzelnen und insgesamt hervorgehen. Beim Bezug aus dem Ausland ist der gezahlte Abgaben= 
vergütung. 
betrag nachzuweisen. Die Rückvergütung umfaßt die Abgabe von der Güterbeförderung mit 1 
des nachgewiesenen mit der Abgabe belasteten Gesamtbeförderungsbetrags und den Fracht- 
urkundenstempel. 
(2) Die Rückvergürung hat durch die für die den Antrag stellende Eisenbahnbehörde zuständige 
Stenerstelle zu erfolgen. · 
II. Offentlicher Güterverkehr auf Wasserstraßen. 
8 11. 
Zu den #§8 1 bis 3des Gesetzes. 
() Als Güterbesörderung auf Wasserstraßen gilt auch die Flößerei mit Ansnahme der 1. Begriff der 
wilden Flößerei. · Jütekbeföv 
· IFZJllsWsasserftraße gilt jedes schiffbare Gewässer einschließlich der Binnenseen und, soweit r uuf 
die Flößerei in Betracht kommt, jedes flößbare Gewäsfer. straßen. 
G))Der Eisenbahnfährbetrieb gilt als Teil des Eisenbahnverkehrs. Im übrigen ist als Fähr- 
betrieb im Sinne des § 1 Abs. 3 des Gesetzes die Güterbeförderung mittels eines Fahrzeugs
	        
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