Zentralblatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichsamt des Innern.
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XIV. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 26. Oktober 1917. Nr. 33.
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Inhalt: 1. Handels= und Gewerbewesen: Bekannt= 6 istik: B über die Durchführ der
wachung zur Ausführung der Verordnung 4ber ben 2. Steasstit, nelamtwachung züben gi i mrchführung 355
Seite
Verkehr mit Zuker
1. Handels= und Gewerbewesen.
Bekanntmachung
zur Ausführung der Verordmug über den Verkehr mit Zucker. Vom 23. Oktober 1917.
Auf Grund der Verordnung über den Verkehr mit Zucker vom 17. Oktober 1917 (Reichs-
Gesetzbl. S. 914) und der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 (Reichs-Gesetzbl. S. 924)
wird bestimmt: .
81.
ür die Lieferung von Rohzucker aus den einzelnen rübenverarbeitenden Fabriken gelten die
in der Anlage 1aufgeführten Preise frei Verladestelle der Fabrik. E
Für Rohzucker, der in den in der Anlage 2 aufgeführten Orten außerhalb des Standorts — .
der herstellenden Fabrik eingelagert ist, gelten die dort aufgeführten Preise frei Verladestelle dse
Lagerorts.
2.
Für die Lieferung von gemahlenem Melis aus den einzelnen Verbrauchszuckerfabriken gelten
die in der Anlage 3 Spalte 1 aufgeführten Preise bei Lieferung ab Verladestelle der Fabrik. –
Für die Lieferung von gemahlenem Melis, der von der Reichszuckerstelle gemäß §§ 12, 13
der Ausführungsbestimmungen vom 18. Oktober 1917 für Kommunalverbände überwiesen wird,
gelten gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2 der Ausführungsbestimmungen die in der Anlage 3 Spalte 2 auf-
geführten Preise.
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